Erforderliche Schulungsinhalte
Welche Weiterbildungs-Inhalte für Betriebsräte erforderlich sind im Sinne des § 37 BetrVG
Betriebsräte haben einen Anspruch auf den Besuch erforderlicher Schulungen. Die gesetzliche Grundlage für Ihren Seminarbesuch ist § 37 Abs. 6 BetrVG.
Soweit das Gesetz. Doch wann ist denn ein Schulungsbesuch erforderlich? Diese Frage ist an sich einfach zu beantworten: Ein Seminar ist generell dann erforderlich, wenn für den Betriebsrat Aufgaben anstehen und seine Mitglieder nicht oder nicht ausreichend über die notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügen, um diese Aufgaben sach- und fachgerecht erfüllen zu können.
Der Betriebsrat prüft dann mit eigenem Beurteilungsspielraum die Erforderlichkeit des Seminars, sowohl bezogen auf den Seminarinhalt, als auch auf die Dauer der Schulung und die Anzahl der zu entsendenden Mitglieder.
Welche Inhalte sind nun konkret erforderlich – sowohl für jedes einzelne Mitglied des Betriebsrats als auch für spezielle Rollen? Zu unterscheiden sind hier zunächst sogenannte Grundlagenseminare und Spezialseminare. Außerdem gibt es in der Praxis in Bezug auf den Seminarinhalt weitere, immer wiederkehrende Fragestellungen. Hier finden Sie wichtige Erläuterungen und Rechtsprechungen zur Erforderlichkeit von Seminaren.
Die Grundlagenseminare
Jedes Betriebsratsmitglied braucht bestimmte Grundkenntnisse, um überhaupt verantwortungsvolle Betriebsratsarbeit leisten zu können. Zuallererst sind Grundkenntnisse im Betriebsverfassungsrecht und Arbeitsrecht notwendig. Das bedeutet auch, dass Sie die Erforderlichkeit dieser Grundlagenseminare dem Arbeitgeber gegenüber nicht begründen müssen. Denn das BAG hat schon vor Jahrzehnten entschieden: Ohne diese Mindestkenntnisse kann kein Betriebsratsmitglied seinem Amt gerecht werden! Grundlagenseminare sind somit von jedem einzelnen Betriebsratsmitglied zu absolvieren.
Auch Grundkenntnisse im Arbeitsschutz und in der Arbeitssicherheit sind für viele Betriebsratsmitglieder erforderlich. Hier muss mindestens jedes Mitglied eines Arbeitssicherheitsausschusses, unabhängig von der Unfallhäufigkeit im Betrieb, über Grundwissen zu diesem Thema verfügen.
Weitere Informationen zum Schulungsanspruch im Arbeits- und Gesundheitsschutz finden Sie hier.
Weitere wichtige Grundkenntnisse für Ihre Betriebsratsarbeit:
Eine sachgerechte BR-Arbeit erfordert von jedem Betriebsratsmitglied einen gewissen Standard an allgemeinem wirtschaftlichem Wissen (Fitting, 29. Auflage, § 37 Rn. 165). Insbesondere bei drohendem Personalabbau (Stichwort Outsourcing oder Entlassungen) oder einer möglichen Übernahme des Betriebs muss der BR über die wirtschaftlichen Rahmenbedingungen des Unternehmens Bescheid wissen, um in der Lage zu sein, z. B. Gefährdungen der Arbeitsplätze rechtzeitig zu erkennen und Sicherungskonzepte zu entwickeln (LAG Baden-Württemberg vom 08.11.1996 — 5 TaBV 2/96).
In fast jedem Betrieb sind heutzutage moderne Computersysteme und eine entsprechende technische Infrastruktur installiert. Die Möglichkeit einer technischen Überwachung der Belegschaft ist somit gegeben. Deshalb kommt so gut wie jeder Betriebsrat mit dem Thema Datenschutz in Berührung. Für Ihren betrieblichen Alltag sind gefestigte Grundkenntnisse im Bereich Datenschutz ein Muss, um überhaupt zu beurteilen, inwieweit hier Mitbestimmungsrechte des BR berührt sein könnten.
Folgerichtig entschied das Arbeitsgericht Lingen, das ifb-Seminar „Der Gläserne Mitarbeiter Teil II“ [Anmerkung ifb: Das Seminar wurde mittlerweile umbenannt in "Datenschutz für den Betriebsrat Teil II"] sei für mindestens drei Mitglieder des örtlichen Betriebsrats wegen der verstärkten Einbindung von Informations- und Kommunikationstechniken im Betrieb erforderlich. Dies gelte sogar, wenn es auf der Ebene des Gesamtbetriebsrats einen EDV-Ausschuss gibt (ArbG Lingen vom 17.10.2012 — 2 BV 1/12).
Weitere Informationen zum Schulungsanspruch im Bereich IT, PC und Datenschutz finden Sie hier.
Bitte beachten Sie, dass es sich bei den wirtschaftlichen und datenschutzrechtlichen Grundlagen zwar um wichtige Grundkenntnisse für Ihre Betriebsratsarbeit handelt, diese jedoch im engeren Sinn noch als Spezialseminare gelten. Ihren Seminarbesuch müssen Sie also wie bei allen anderen Spezialseminaren begründen, was in den meisten Fällen problemlos möglich sein sollte.
Die Spezialseminare
Im Gegensatz zu den reinen Grundlagenseminaren muss der Schulungsanspruch bei allen weiteren Seminaren vom Betriebsrat begründet werden. Denn das Spezialseminar muss immer in Hinblick auf konkret anstehende Betriebsratsaufgaben und deren sach- und fachgerechte Erfüllung notwendig sein. Hier muss auch nicht jedes erforderliche Spezialseminar gleich von allen Betriebsratsmitgliedern besucht werden, sondern jeweils nur von denjenigen, die sich speziell um das jeweilige Thema kümmern. Jeder Betriebsrat kann relativ einfach selbst prüfen, welchen Seminarbesuch er gut begründen kann. Eigentlich müssen Sie nur in Bezug auf vier Fragen Rede und Antwort stehen können.
Welche Aufgaben stehen in meinem Betrieb gerade bzw. in absehbarer Zeit an und müssen von uns als Betriebsrat bewältigt werden?
Bin ich im Gremium konkret für diese Aufgabe zuständig? (Eine Aufgabenverteilung wird bei größeren Gremien häufig durch die Bildung von verschiedenen Ausschüssen erreicht.)
Fehlt uns / mir das nötige Wissen, um die Aufgabe erledigen zu können?
Welchen Lernerfolg erhoffen Sie sich durch den Seminarbesuch? Welche Situationen, Probleme oder Herausforderungen können Sie nach der Weiterbildung lösen?
Diese vier Fragen sollten Sie zur Begründung eines Schulungsanspruchs sich und dem Arbeitgeber gegenüber beantworten können.
Wichtige Rechtsprechung zu den Spezialseminaren
Zu verschiedenen Spezialseminaren gab es bereits diverse Gerichtsentscheidungen. Wir haben diese für Sie als Betriebsrat zusammengestellt, damit Sie sie als Basis für Ihre Begründung eines Seminarbesuchs nutzen können.
Erforderlichkeit von Wirtschaftsausschuss-Seminaren für Betriebsratsmitglieder im Wirtschaftsausschuss
„Im Wirtschaftsausschuss geht es um das Nachvollziehen von komplizierteren wirtschaftlichen Entscheidungen (...) diese werden nicht durch den Besuch von nur einem Wirtschaftsausschuss-Seminar erworben"
„Die drei ifb-Seminare Wirtschaftsausschuss Teil I bis III beinhalten jeweils einen anderen Themenplan und bauen aufeinander auf. Der Besuch aller Teile muss als erforderlich angesehen werden, wenn das einzelne Betriebsratsmitglied nicht z.B. auf Grund eines betriebswirtschaftlichen Studiums über entsprechende Vorkenntnisse verfügt."
"Es ist zu beachten, dass dem Wirtschaftsausschuss auf Arbeitgeberseite oftmals hochqualifizierte Fachkräfte gegenüberstehen, die ihrerseits ihre Kenntnisse in einem Studium und langjähriger Praxis erworben haben. Insofern kann nicht ernsthaft angenommen werden, dass ein vier- bis fünfwöchiger Kurs einen derartigen Kenntnisstand auch nur halbwegs ausgleicht."
"Für jedes Betriebsratsmitglied, das zugleich Mitglied im Wirtschaftsausschuss ist, ist der Besuch der dreiteiligen ifb-Reihe zum Wirtschaftsausschuss insgesamt erforderlich. Es muss sich nicht von anderen Betriebsratsmitgliedern unterrichten lassen, sondern hat einen eigenen Schulungsanspruch."
Arbeitsgericht Berlin, Beschluss vom 15. Januar 2003 - 79 BV 19775/02
Erforderlichkeit von Burnout-Seminaren
Arbeitsgericht Essen, Beschluss vom 30. Juni 2011 - 3 BV 29/11
Erforderlichkeit von Seminaren zur Erläuterung von aktueller Rechtsprechung
"Danach kann es erforderlich im Sinne von § 37 Abs. 6 Satz 1 BetrVG sein, dass einzelne Betriebsratsmitglieder durch den Besuch entsprechender Schulungsveranstaltungen Kenntnis von der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts erlangen...
Der Betriebsrat als Gremium muss sich auch über die Entwicklung der Rechtsprechung in den für seine Arbeit relevanten Bereichen auf dem Laufenden halten, um seine Aufgaben verantwortlich wahrnehmen zu können. Grundkenntnisse, die in möglicherweise viele Jahre zurückliegenden Schulungen erworben wurden, genügen dafür allein nicht immer...
Der Betriebsrat muss sich für die Ergänzung und Aktualisierung seines erworbenen Grundwissens nicht generell auf das Studium von Fachzeitschriften oder die Lektüre juristischer Kommentare oder eine Recherche im Internet verweisen lassen...
Das gilt vor allem dann, wenn in der Schulung nicht nur über aktuelle Entscheidungen des Bundesarbeitsgerichts informiert wird, sondern den Teilnehmern auch betriebsverfassungsrechtliche und für den konkreten Betriebsrat bedeutsame individualrechtliche Rechtsentwicklungen und Tendenzen anhand ausgewählter Entscheidungen erläutert und für die praktische Betriebsratsarbeit nutzbar gemacht werden sollen. Dadurch soll der Betriebsrat in die Lage versetzt werden, den neuesten Stand der Rechtsprechung zur Grundlage seines betrieblichen Handelns zu machen."
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 18. Januar 2012 - 7 ABR 73/10
"Auch die Erläuterung der aktuellen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts zu betriebsverfassungsrechtlichen Fragen und deren Umsetzung in die betriebliche Praxis kann ein im Sinne von § 37 Abs. 6 BetrVG erforderlicher Schulungsinhalt sein. Hier muss sich der Betriebsrat nicht auf ein Selbststudium anhand der ihm zur Verfügung stehenden Fachzeitschriften verweisen lassen."
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 20. Dezember 1995 - 7 ABR 14/97
Erforderlichkeit von speziellen Seminaren für Betriebsräte mit Leitungsaufgaben wie Betriebsratsvorsitzender und Stellvertreter
LAG Schleswig-Holstein, Beschluss vom 22. Juli 2009 - 3 TaBV 13/09
Erforderlichkeit von Rhetorik-Seminaren
"Von Bedeutung für die Beurteilung der Erforderlichkeit einer Rhetorikschulung können neben der Funktion des zu Schulenden insbesondere dessen schon vorhandene rhetorische Kompetenz und die in der Wahlperiode noch anstehenden rhetorischen Anforderungen sein. Hier sprechen die Funktion des Betriebsratsvorsitzenden, die Leitung eines größeren - 13-köpfigen - Betriebsratsgremiums und die Leitung von Betriebsversammlungen, an denen regelmäßig 350 bis 400 Arbeitnehmer teilnehmen, für die Erforderlichkeit der Rhetorikschulung."
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 12. Januar 2011 - 7 ABR 94/09
Detaillierte Informationen zur Erforderlichkeit von Seminaren im Bereich Rhetorik, Kommunikation und Mobbing, inklusive Checkliste für Ihren Betrieb, finden Sie hier.
Erforderlichkeit von Mobbing-Seminaren
"Der Betriebsrat überschreitet sein Ermessen, ein Betriebsratsmitglied zu einer Spezialschulung zum Thema Mobbing zu entsenden dann nicht, wenn er aktuelle betriebliche Konflikte vortragen kann, auch wenn sich diese noch nicht in einem Mobbing manifestiert haben oder, wenn er auf Grund der bestehenden Konflikte eine Befassung mit diesem Thema (Abschluss einer Betriebsvereinbarung zu Thema Mobbing) beabsichtigt."
"Dem Betriebsrat ist es möglich, auch präventiv tätig zu werden, d.h. er muss nicht den Eintritt von Mobbingsituationen im Betrieb abwarten, ehe er eines seiner Mitglieder schulen darf."
Landesarbeitsgericht München, Beschluss vom 30. Oktober 2012, 6 TaBV 39/12
"Der Besuch eines Mobbingseminars ist bereits erforderlich, wenn der BR beschließt, sich mit diesem Thema auseinandersetzen zu wollen. Bestimmte Konfliktfälle müssen hierfür nicht aufgezeigt werden. Betriebsräte können nicht darauf verwiesen werden, zunächst das Eintreten bestimmter Konflikte abzuwarten. Vielmehr entspricht es gerade einer interessensgerechten Wahrnehmung ihrer Aufgaben nach dem BetrVG, wenn sie hier präventiv agieren. Eine große Chance Mobbing zu reduzieren, liegt nämlich in der Prävention, also in der Vorsorge, Verhütung, Vorbeugung oder Risikominimierung."
Arbeitsgerichts Bremen, Beschluss vom 17. Dezember 2003 - 9 BV 81/03
Detaillierte Informationen zur Erforderlichkeit von Seminaren im Bereich Mobbing, inklusive Checkliste für Ihren Betrieb, finden Sie hier.
Erforderlichkeit von Seminaren für den Wahlvorstand
"Der Schulungsanspruch des Wahlvorstands zur Vorbereitung der Betriebsratswahl sowie die Pflicht zur Kostentragung des Arbeitgebers richten sich nach § 20 Abs. 3 BetrVG. Für Mitglieder des Wahlvorstands, die zugleich auch Betriebsratsmitglieder sind, kann die Schulung auch über § 37 Abs. 6 BetrVG begründet werden. Hierfür reicht die Darlegung des Betriebsrats, dass die Entsendung der Wissensvermittlung des Wahlvorstandes dient und der Betriebsrat seinerseits damit die Pflicht erfüllt hat, einen Wahlvorstand zu bestellen, der über die für dieses Ehrenamt erforderlichen Kenntnisse verfügt."
Arbeitsgericht Frankfurt am Main, Beschluss vom 03. März 1999 - 14 BV 210/98
Detaillierte Informationen zur Erforderlichkeit von Seminaren für den Wahlvorstand finden Sie hier.
Erforderlichkeit von PC-Seminaren
"Der Arbeitgeber hat die Kosten für die Teilnahme eines Betriebsratsmitglieds an einer Schulungsveranstaltung über den Einsatz eines PC für die Erledigung von Betriebsratsaufgaben nach § 37 Abs. 6 i. V. mit § 40 Abs. 1 BetrVG zu tragen, wenn aktuelle oder absehbare betriebliche bzw. betriebsratsbezogene Anlässe die Schulung des entsandten Betriebsratsmitglieds erfordert haben. Die Notwendigkeit einer EDV-Schulungsveranstaltung zur Verwendung von bestimmter Software kann dann gegeben sein, wenn der Betriebsrat auch mit einer solchen Software arbeitet."
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 19. Juli 1995 - 7 ABR 49/94
Detaillierte Informationen zum Schulungsanspruch im Bereich IT, PC und Datenschutz finden Sie hier.
Erforderlichkeit von Datenschutz-Seminaren
"Der Gläserne Mitarbeiter Teil II [Anmerkung ifb: Dieses Seminar heißt mittlerweile "Datenschutz für den Betriebsrat Teil II] ist ein Spezialseminar. Unter Berücksichtigung des Beurteilungsspielraumes des Betriebsrates besteht ein aktueller und absehbarer Schulungsbedarf AUCH FÜR DEN ÖRTLICHEN BETRIEBSRAT (nicht nur für den GBR, wie vom Arbeitgeber vorgetragen), denn die verstärkte Einführung und Einbindung von Informations- und Kommunikationstechnik führt zur Zunahme automatischer Verarbeitung von Beschäftigtendaten. Teil I reicht nicht aus. Der Betriebsrat durfte DREI Mitglieder zur Schulung schicken, weil das Thema doch recht schwerverdaulich (komplex) ist und man sich die Arbeit im Gremium deshalb auch aufteilen kann. Die Seminardauer ist angemessen."
Arbeitsgericht Lingen, Beschluss vom 17. Oktober 2012, 2 BV 1/12
Detaillierte Informationen zum Schulungsanspruch im Bereich IT, PC und Datenschutz finden Sie hier.
Erforderlichkeit von Seminaren zur Förderung älterer Arbeitnehmer am Arbeitsplatz
Arbeitsgericht Braunschweig, Beschluss vom 24. September 2009 - 6 BV 4/0
Erforderlichkeit von Seminaren für Protokoll- und Schriftführung
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Weitere nützliche Tipps und Informationen rund um Ihren Schulungsanspruch
Allgemeine Informationen zum Schulungsanspruch für Betriebsräte finden Sie hier!
Informationen zu Kosten rund ums Seminar und was als "verhältnismäßig" gilt, finden Sie hier!
Alles zum formalen Ablauf wie z.B. eine gültige Beschlussfassung zur Schulungsteilnahme finden Sie hier!
Wie Sie reagieren können, um Ihren Schulungsanspruch durchzusetzen, erfahren Sie hier!