Fachartikel Wirtschaftsausschuss Wer kann rein? Mitglieder im Wirtschaftsausschuss

Wer kann rein? Mitglieder im Wirtschaftsausschuss

Betriebsrat, Teilzeitler, Externe, Geschäftsführung – wer darf, wer nicht?

Als Betriebsrat ist es oft nicht leicht, Mitglieder für den Wirtschaftsausschuss zu finden. Neben der notwendigen fachlichen und persönlichen Eignung der Kandidaten ist aufgrund der zunehmend unterschiedlichen Einbindung der Kollegen ins Unternehmen manchmal nicht erkennbar, ob sie überhaupt die rechtlichen Voraussetzungen erfüllen, um in das Gremium gewählt werden können.

Martina Wendt | ifb

Stand:  25.6.2026
Lesezeit:  02:30 min
Wirtschaftsausschuss Mitglieder | © stockadobe.com |Тихон Купревич

Die zwei wesentlichen Voraussetzungen, um Mitglied im Wirtschaftsausschuss zu werden

Als Betriebsrat müssen Sie zwei wesentliche Voraussetzungen berücksichtigen, um passende Kollegen für den Wirtschaftsausschuss zu finden.

  1. Objektive Voraussetzung: Zugehörigkeit zum Unternehmen
    Mitglieder im Wirtschaftsausschuss können nur Personen werden, die dem Unternehmen angehören, in dem der Wirtschaftsausschuss gebildet wird (DKW/Däubler, 20. Auflage, Rn 6 zu § 108 BetrVG). Das heißt, sie müssen dauerhaft und nicht nur vorübergehend in die personelle Organisation eingebunden sein und an den wirtschaftlichen und betrieblichen Tätigkeiten des Unternehmens mitwirken.

    Erstes Indiz dafür ist die Eigenschaft als Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes. Dazu zählen Arbeiter und Angestellte einschließlich der zu ihrer Berufsausbildung Beschäftigten, unabhängig davon, ob sie im Betrieb, im Außendienst oder im Rahmen von Telearbeit tätig sind. Auch Heimarbeiter, die überwiegend für den Betrieb arbeiten, sowie Beamte, Soldaten und Beschäftigte des öffentlichen Dienstes, sofern sie in privatrechtlich organisierten Unternehmen eingesetzt werden, gelten als Arbeitnehmer (§ 5 Abs. 1 BetrVG).

    Die Mitgliedschaft von Arbeitnehmern aus ausländischen Betrieben wird dabei in der Kommentierung kontrovers diskutiert: Schon bei der Ermittlung der Unternehmensgröße sind sich die Experten über den Einbezug ausländischer Arbeitnehmer nicht einig. Und während DKW/Däubler und auch Fitting die Meinung vertreten, dass diese Kollegen durchaus in den Wirtschaftsausschuss berufen werden können, behauptet Ricchardi hier genau das Gegenteil. Die Begründungen beziehen sich auf die wirtschaftliche Abhängigkeit bzw. die fehlende Gültigkeit des Betriebsverfassungsrechts im Ausland (vgl. z. B. Fitting, 32. Auflage, Rn 7 zu § 107).

    Die Zugehörigkeit zum Unternehmen durch die Einbindung in die Organisation kann sich auch aus karitativen, religiösen, medizinischen oder erzieherischen Gründen ergeben. Sind im Unternehmen z. B. Personen für arbeitstherapeutische Maßnahmen oder zur Rehabilitation beschäftigt, so haben sie idR. keinen Arbeitsvertrag, können aber aufgrund der Eingliederung in das Unternehmen Mitglied im Wirtschaftsausschuss werden.
    Die Eigenschaft als Aufsichtsrat oder Anteilseigner eines Unternehmens bedingt keine Zugehörigkeit zum Unternehmen im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes. Sind diese Personen nicht auch zusätzlich in die personelle Organisation des Unternehmens eingebunden, können sie kein Mitglied im Wirtschaftsausschuss werden.
  2. Subjektive Voraussetzung: Fachliche und persönliche Eignung
    Neben den formalen Voraussetzungen ist die fachliche Eignung entscheidend: Mitglieder im Wirtschaftsausschuss müssen in der Lage sein, die vermittelten Informationen zu verstehen und aktiv an der Arbeit des Gremiums mitzuwirken. Hierfür sind insbesondere praktische Erfahrungen im Betrieb sowie ein grundlegendes wirtschaftliches, finanzielles und technisches Verständnis erforderlich. Auch die persönliche Eignung spielt eine wichtige Rolle. Eigenschaften wie Zuverlässigkeit, Loyalität, Diskretion und ein gesunder Menschenverstand sind unerlässlich, da im Wirtschaftsausschuss häufig sensible Unternehmensinformationen besprochen werden.

Tipp!
Fachliche Eignung vs. Schulungsanspruch:

Lesen Sie hier mehr dazu, welche Rechte zur Weiterbildung der Wirtschaftsausschuss hat.

Duale Studenten, Teilzeitkräfte, Geschäftsführung: Wer kann in den Wirtschaftsausschuss?

Trotz klarer objektiver und subjektiver Voraussetzungen kommt es trotzdem häufig zu Fragen nach der Mitgliedschaft im Wirtschaftsausschuss, die einzelne Personengruppen betreffen. Der Betriebsrat ist unsicher, ob die Tätigkeit als Dualer Student oder Geschäftsführung die Zugehörigkeit zum Wirtschaftsausschuss ausschließt oder nicht. Und auf manche Mitarbeitergruppen ist der Betriebsrat vielleicht noch gar nicht aufmerksam geworden.

Auszubildende

Auszubildende können Mitglieder des Wirtschaftsausschusses sein, da sie als zu ihrer Berufsausbildung beschäftigte Mitarbeiter im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes gelten (DKW/Däubler, 20. Auflage, Rn 130 ff zu § 5). Gesetzliche Einschränkungen, etwa hinsichtlich des Alters, bestehen dabei nicht. In der praktischen Umsetzung zeigt sich jedoch, dass eine Mitarbeit im Wirtschaftsausschuss für Auszubildende mit Herausforderungen verbunden sein kann, da häufig noch die erforderliche, insbesondere wirtschaftliche Erfahrung fehlt und die Ausbildung im Vordergrund stehen sollte. Dies ist jedoch stets individuell zu betrachten und hängt stark von der jeweiligen Person und ihren bereits gesammelten Erfahrungen ab. Dennoch kann die Einbindung von Auszubildenden sinnvoll sein, da sie neue Perspektiven in das Gremium einbringen, die Interessen der jüngeren Beschäftigtengruppe vertreten und gleichzeitig frühzeitig ein Verständnis für betriebliche Mitbestimmung entwickeln.

Duale Studenten

Auch dual Studierende kommen für eine Mitgliedschaft im Wirtschaftsausschuss in Betracht, da sie als Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes eingeordnet werden (DKW/Däubler, 20. Auflage, Rn 140a zu § 5). In der Praxis zeigt sich jedoch, dass ihre betriebliche Erfahrung teilweise noch begrenzt ist und stark vom individuellen Ausbildungsstand abhängt. Gleichzeitig liegt ihre besondere Stärke in der Verbindung von theoretischem Wissen aus dem Studium mit praktischen Einblicken im Unternehmen. Vor allem bei wirtschaftsnahen Studiengängen können sie komplexe Zusammenhänge häufig schnell verstehen und einordnen. Eine Herausforderung stellt jedoch oftmals die eingeschränkte zeitliche Verfügbarkeit dar, da Studium und betriebliche Tätigkeit parallel organisiert werden müssen.

Werkstudenten

Werkstudierende können ebenfalls im Wirtschaftsausschuss mitwirken, da sie, ähnlich wie Aushilfen, als Arbeitnehmer angesehen werden (DKW/Däubler, 20. Auflage, Rn 141 zu § 5). Allerdings sind sie meist nur in Teilzeit, idR. während der Semesterferien, im Unternehmen tätig, was ihre Verfügbarkeit für Sitzungen einschränken kann. Zudem kann es für sie schwieriger sein, langfristige wirtschaftliche Entwicklungen im Betrieb vollständig nachzuvollziehen. Gleichzeitig bringen Werkstudierende, abhängig von ihrem Studienfach, häufig wirtschaftliches und fachliches Know-how mit und können aktuelle theoretische Inhalte in die Praxis einfließen lassen. Dadurch liefern sie neue Perspektiven und tragen zur Weiterentwicklung der Diskussionen im Wirtschaftsausschuss bei.

Betriebsratsmitglieder und Ersatzmitglieder

Betriebsratsmitglieder spielen eine zentrale Rolle im Wirtschaftsausschuss, da dieser vom Betriebsrat gebildet wird und die Mitglieder durch ihn bestimmt werden (§ 107 Abs. 2 BetrVG). In der Praxis sind daher häufig Betriebsratsmitglieder selbst ein wesentlicher Teil des Wirtschaftsausschusses. Ein Vorteil liegt darin, dass sie bereits mit Mitbestimmungsrechten, betrieblichen Abläufen sowie wirtschaftlichen Fragestellungen vertraut sind. Zudem übernehmen sie eine wichtige Schnittstellenfunktion, indem sie die im Wirtschaftsausschuss gewonnenen Informationen an den Betriebsrat weitergeben. Mindestens ein Mitglied des Wirtschaftsausschusses muss dem Betriebsrat angehören (§ 107 Abs. 1 BetrVG), aber auch Ersatzmitglieder können hier bereits dauerhaft in die aktive Gremienarbeit mit einbezogen werden.

Teilzeitkräfte

Teilzeitkräfte können ebenfalls Mitglieder des Wirtschaftsausschusses sein, da sie unabhängig von ihrer Arbeitszeit als Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes gelten (DKW/Däubler, 20. Auflage, Rn 35 zu § 5). Die persönliche Arbeitszeit ist auch für die Mitgliedschaft im Wirtschaftsausschuss unerheblich. In der praktischen Umsetzung können jedoch Herausforderungen auftreten, da Teilzeitkräfte häufig eine deutlich geringere Anwesenheitszeit im Betrieb haben und die Abstimmung von Terminen entsprechend schwieriger sein kann.

Leitende Angestellte

Die Möglichkeit, leitende Angestellte mit in den Wirtschaftsausschuss zu berufen, ist in § 107 Abs. 1 S. 2 BetrVG ausdrücklich erwähnt. Obwohl sie im betriebsverfassungsrechtlichen Sinne nicht als Arbeitnehmer betrachtet werden, wird ihnen aufgrund ihrer Tätigkeit im Unternehmen besonderer Sachverstand bei der Beurteilung wirtschaftlicher Angelegenheiten zugesprochen, den der Wirtschaftsausschuss nutzen können soll. Dabei ist jedoch zu beachten, dass sie in diesem Fall nicht mehr in gleicher Weise der Arbeitgeberseite zur Unterstützung zur Verfügung stehen. Eine Verpflichtung zur Mitwirkung im Wirtschaftsausschuss besteht für sie ebenso wenig wie ein Anspruch auf eine eigene Vertretung in diesem Gremium (DKW/Däubler, 20. Auflage, Rn 9 zu § 107).

Inhaber bzw. Geschäftsleitung

Der Inhaber bzw. die Geschäftsleitung eines Unternehmens kann nicht Mitglied des Wirtschaftsausschusses sein, da sie nicht zur Belegschaft im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes gehört (DKW/Däuber, 20. Auflage, Rn 8 zu § 107). Eine Teilnahme an den Sitzungen ist jedoch vorgesehen und in der Praxis von zentraler Bedeutung (§ 108 Abs. 2 BetrVG). Der Unternehmer ist verpflichtet, den Wirtschaftsausschuss regelmäßig über die wirtschaftliche Lage des Unternehmens, anstehende Investitionen sowie die Unternehmensplanung zu informieren. Darüber hinaus stellt er die für die Arbeit notwendigen Informationen zur Verfügung und steht für Rückfragen des Gremiums zur Verfügung.

Externe Personen

Externe Personen können nicht Mitglied des Wirtschaftsausschusses sein, da sie weder Teil der personellen Organisation noch Arbeitnehmer im Sinne des Betriebsverfassungsgesetzes sind (DKW/Däubler, 20. Auflage, Rn 6 zu § 107). Eine dauerhafte Mitwirkung im Gremium ist daher ausgeschlossen. Allerdings besteht die Möglichkeit, externe Experten bei Bedarf hinzuzuziehen. Dazu zählen insbesondere Sachverständige, Berater oder Gutachter, die den Wirtschaftsausschuss bei komplexen Fragestellungen unterstützen können. Diese Personen haben jedoch keine Entscheidungsbefugnis und nehmen nicht dauerhaft an den Sitzungen teil. Ihre Rolle beschränkt sich auf eine unterstützende Funktion, insbesondere dann, wenn spezielles Fachwissen erforderlich ist.
Wer in den Wirtschaftsausschuss entsendet werden kann, ist gesetzlich eindeutig geregelt. Diese Voraussetzungen zu kennen, hilft dabei, Missverständnisse zu vermeiden aber auch den Blick auf mögliche Mitglieder zu erweitern. Mit einem breit aufgestellten Gremium lässt sich die Rolle als Bindeglied zwischen Unternehmensleitung und Betriebsrat gut erfüllen.

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