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Geldregen: Neues aus dem Steuerrecht

Jobticket, Pedelec, Pensionskasse

In jedem Jahr gibt es steuerliche Änderungen, die sich auch auf Arbeitnehmer auswirken. Rechtsanwalt Michael Luthin stellt die wichtigsten Neuerungen vor.

Michael Luthin

Michael Luthin

Fachanwalt für Arbeitsrecht & Steuerrecht

Stand:  10.3.2020
Lesezeit:  02:30 min
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geldregen-neues-aus-dem-steuerrecht | © AdobeStock | 88092923 | vegefox.com

Viele zucken beim Wort „Steuern" erst einmal zurück. Allerdings gibt es einige Aspekte, mit denen Arbeitnehmer bares Geld sparen können. Dies sind die wesentlichen steuerrechtlichen Änderungen für Arbeitnehmer der letzten Jahre.

Jobticket

Eine gute Nachricht zum Jobticket: Mit Wirkung ab 01.01.2019 sind Jobtickets und Arbeitgeberzuschüsse für Fahrten zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte mit öffentlichen Verkehrsmitteln im Linienverkehr neuerdings wieder steuerfrei, sogar wenn damit eine Privatnutzung einhergeht.

Steuerfreie Verpflegungs- und Übernachtungskosten

Arbeitgeber können ihren Mitarbeitern für Tätigkeiten Ausland bestimmte pauschale Verpflegungs- und Übernachtungskosten steuerfrei erstatten – allerdings unterschieden nach Reiseland. Es lohnt sich, für alle Mitarbeiter, die im Ausland tätig sind, nachzufragen, da teilweise neue Beträge gelten!

Zuschüsse zu Gesundheitsmaßnahmen

600 € extra: Um den Arbeitgebern den Spielraum für spezielle Gesundheitsleistungen zu erweitern, soll der Freibetrag in § 3 Nr. 34 EStG von 500 € auf 600 € je Arbeitnehmer im Kalenderjahr angehoben werden. Dies gilt ab dem Veranlagungszeitraum/Lohnzahlungszeitraum 2021.
Es sind allerdings nur noch Gesundheitsmaßnahmen steuerbefreit, die hinsichtlich Qualität, Zweckbindung, Zielgerichtetheit und Zertifizierung den Anforderungen der §§ 20 und 20b SGB V genügen. Dies bedeutet, dass 2019 begonnene Gesundheitsmaßnahmen zertifiziert sein müssen. Für bereits davor begonnene unzertifizierte Maßnahmen gilt eine Übergangsregelung. Eine Zertifizierung ist erstmals erforderlich für Sachbezüge, die nach dem 31.12.2019 gewährt werden (§ 52 Abs. 4 S. 6 EStG).

Mit dem Rad zur Arbeit

Der geldwerte Vorteil für die private Nutzung eines betrieblichen Fahrrads oder Elektrofahrrads, das kein Kraftfahrzeug ist, muss vom Arbeitnehmer seit dem 01.01.2019 nicht mehr besteuert werden. Noch stärker als Elektro-Pkw fördert es der Gesetzgeber ab diesem Jahr, wenn der Arbeitgeber seiner Belegschaft Fahrräder überlässt. Bis Ende 2018 lag ein steuerpflichtiger Sachbezug vor. Seit 01.01.2019 ist die Überlassung von betrieblichen Fahrrädern zur privaten Nutzung (inkl. Fahrten Wohnung – erste Tätigkeitsstätte) steuerfrei. Es kommt nicht darauf an, wann das Fahrrad angeschafft wurde.
Die steuerfreie Überlassung gilt allerdings nur dann, wenn die Nutzung des Fahrrads zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn gewährt wird, es sich also nicht um eine Gehaltsumwandlung handelt.
Ist die Privatnutzung lohnsteuerfrei, bleibt sie auch sozialversicherungsfrei (§ 1 Abs. 1 Nr. 3 SvEV in Verbindung mit § 40 Abs. 2 S. 2 EStG).


Die steuerfreien Leistungen mindern die Entfernungspauschale zwischen Wohnung und erster Tätigkeitsstätte nicht (§ 9 Abs. 1 S. 3 Nr. 4 EStG).
Sofern ein Arbeitnehmer ein Elektrofahrrad nutzen möchte, muss jedoch beachtet werden, dass die lohnsteuerliche Behandlung davon abhängt, ob es sich um ein E-Bike oder Pedelec handelt und ob es als Fahrrad oder Kraftfahrzeug eingestuft wird: E-Bikes fahren auf Knopfdruck auch ohne Pedalunterstützung. Sie gelten noch als Fahrrad, solange sie eine Geschwindigkeit von 6 km/h nicht erreichen; ab 6 km/h sind es zulassungspflichtige Kraftfahrzeuge. Pedelecs (Pedal Electric Cycles) bieten nur dann Motorunterstützung, wenn der Fahrer in die Pedale tritt. Erfolgt die Motorunterstützung bis zu 25 km/h und hat der Hilfsantrieb eine Nenndauerleistung von höchstens 0,24 kW, gelten diese noch als Fahrrad; sonst um zulassungspflichtige Kfz. Soweit die E-Bikes bzw. Pedelecs also die genannten Leistungsmerkmale nicht überschreiten, gelten die steuerlichen Regelungen für Fahrräder. Die Überlassung bleibt steuer- und sozialversicherungsfrei.
Handelt es sich um leistungsstärkere E-Bikes bzw. Pedelecs, sodass diese als Kraftfahrzeug einzustufen sind, sind für die Privatnutzung monatlich ein Prozent des Bruttolistenpreises sowie 0,03 Prozent je Entfernungskilometer für Fahrten zwischen Wohnung und Büro zu versteuern.

Pensionskasse

Arbeitgeberbeiträge für eine umlagefinanzierte Pensionskasse bleiben bis zum Höchstbetrag von 2 % der Beitragsbemessungsgrenze in der gesetzlichen Rentenversicherung West steuerfrei. 2019 sind das 1.608 € (2 % von 80.400 €)
Übrigens: Bei einer Gehaltsumwandlung zugunsten einer Direktversicherung, Pensionskasse oder Pensionsfonds bleiben Beiträge bis zu 8 % der Beitragsbemessungsgrenze West steuerfrei. 2019 sind das 6.432 € pro Jahr (8 % von 80.400 €)

Begünstigung von E-Autos

Die Bemessungsgrundlage für die Privatnutzung von Elektro- und Hybridelektrofahrzeugen, die nach dem 31.12.2018 und vor dem 01.01.2022 angeschafft (auch Leasing) werden, wird auf 0,5 Prozent halbiert. Diese Regelung hat auch Einfluss auf die Berechnung der Sozialversicherungsbeiträge. Maßgebender Zeitpunkt ist der Zeitpunkt der tatsächlichen Auslieferung und nicht etwa das Datum des Kaufvertrags. Bei der Pauschalwertmethode wird die Bemessungsgrundlage bei der Ein-Prozent-Regelung sowie bei der 0,03-Prozent-Regelung für Fahrten zwischen Wohnung und Betrieb sowie für Familienheimfahrten im Rahmen einer doppelten Haushaltsführung halbiert.

Umzugskostenpauschale

Arbeitnehmer können für sonstige Umzugskosten statt der tatsächlichen Kosten eine Umzugskostenpauschale geltend machen. Diese beträgt für Ledige 787 €/811 € (Beendigung Umzug bis 31.03.2019/ab 01.04.2019), für zusammenveranlagte Eheleute bzw. Lebenspartner 1.573 €/1.622 € und für jede weitere mit umziehende Person (z.B. Kind) jeweils 347 €/357 €. Für umzugsbedingte Nachhilfekosten dürfen zusätzlich 1.984 €/2.045 € geltend gemacht werden.

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