Im April waren laut Bundesagentur für Arbeit mehr als 2,6 Millionen Menschen bei uns arbeitslos. Das sind 308.000 mehr als im März und 415.000 mehr als noch vor einem Jahr. Und das ist erst der Anfang. Corona hat einen massiven wirtschaftlichen Einbruch zur Folge; in vielen Branchen wächst die Sorge vor dem Verlust des Arbeitsplatzes „wegen Corona“. Doch geht das überhaupt?
Kündigung und ihre Grenzen
Das Kündigungsschutzgesetz sieht eine Kündigung „wegen Corona“ natürlich nicht vor. Unterfällt das Arbeitsverhältnis dem Kündigungsschutzgesetz darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nur dann ordentlich kündigen, wenn dies sozial gerechtfertigt ist. Geregelt ist das in § 1 Abs. 1 KSchG.
Es wird unterschieden zwischen
· personenbedingter,
· verhaltensbedingter oder
· betriebsbedingter Kündigung.
Ist Corona ein „betriebsbedingter“ Kündigungsgrund?
Betriebsbedingte Kündigung
Voraussetzung einer betriebsbedingten Kündigung ist, dass die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers wegen dringender betrieblicher Erfordernisse nicht mehr möglich ist. Ein wirtschaftlicher Einbruch, der einen Auftragsrückgang zur Folge hat, kann auf den ersten Blick ein solcher Grund sein. Aber: Voraussetzung der Kündigung ist, dass es einen dauerhaften Beschäftigungsmangel im Unternehmen gibt – das gilt auch in Zeiten von Corona!
Derzeit weiß niemand genau, wie sich die wirtschaftliche Lage entwickeln wird. Wichtig ist aber, dass zum Zeitpunkt der Kündigung feststeht, dass der Beschäftigungsbedarf dauerhaft entfällt. Gut für die Arbeitnehmer: Jetzt unter Berufung auf Corona betriebsbedingt zu kündigen, ist also nicht einfach!
Der Betriebsrat sollte sich eng mit dem Wirtschaftsausschuss abstimmen.
Was tun als Betriebsrat?
Ist das Unternehmen wirtschaftlich von der Corona-Pandemie betroffen gilt es, genau hinzuschauen. Der Betriebsrat sollte sich eng mit dem Wirtschaftsausschuss abstimmen.
Für vorübergehende Engpässe kommt neben dem Überstundenabbau auch immer das Thema Kurzarbeit in Betracht. So lassen sich Engpässe überbrücken.
Für Arbeitnehmer ist es wichtig zu wissen, dass eine Kündigungsschutzklage innerhalb von drei Wochen beim Arbeitsgericht eingehen muss. Es gilt also, sich im Fall der Fälle schnell beraten zu lassen!