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Urlaub und Quarantäne

– oder ist Quarantäne wie Urlaub?

Was passiert, wenn ein Arbeitnehmer während seines Urlaubs in Corona-Quarantäne muss? Bekommt er die Urlaubstage „zurück“? Mit dieser aktuellen Frage aus dem Arbeitsrecht befasst sich ifb-Referent Christian Loh.

Rechtsanwalt und ifb Referent Christian Loh

Christian Loh

Stand:  9.2.2021
Lesezeit:  02:30 min
© AdobeStock_Anna Lurye

Die Corona-Krise stellt uns tagtäglich vor neue Herausforderungen. Neben Home-Schooling, geschlossenen Geschäften, Kurzarbeit und Kontaktbeschränkungen tauchen auch immer neue arbeitsrechtliche Fragen auf, z.B. zum Thema Urlaub. Was passiert bei einer behördlich angeordneten Quarantäne während des Urlaubs, z.B. bei einer festgestellten Infektion oder wegen eines Kontakts zu einer mit Corona infizierten Person?

Gehalt wird weitergezahlt, aber …

Grundsätzlich gilt, dass das Gehalt während einer Quarantäne weiter gezahlt wird. Aber dann dürfen Quarantäne-Tage eigentlich nicht mit dem Jahresurlaub verrechnet werden, oder? Und hier kommt es: Das große EIGENTLICH.

Schließlich liegt keine Krankheit vor.

Es sind nämlich erste Fälle aufgetreten, in denen Mitarbeiter während des Urlaubs in eine häusliche Quarantäne geschickt wurden. Und in diesem Fall muss der Arbeitgeber tatsächlich den Urlaub nicht nachgewähren, da ja schließlich keine Krankheit vorliegt.

Quarantäne, nicht krank

Das Problem: Das Entgeltfortzahlungsgesetz greift hier nicht. Schließlich wird, sofern keine Infektion vorliegt, keine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung ausgestellt, sondern eine Quarantäneanordnung. Und diese macht den Erholungscharakter des Urlaubs nicht kaputt, weshalb auch § 9 Bundesurlaubsgesetz keine Rechtswirkungen entfalten kann. Für Formalisten unter den Arbeitgebern ein gutes Argument: Es gibt ja auch keine „Krankschreibung“, da man ja nicht erkrankt ist - so dass keine Krankheit im Sinne des § 9 Bundesurlaubsgesetz nachgewiesen werden kann. Vom Wortlaut her stimmt dies auch ohne Zweifel. Und daraus folgt, dass man tatsächlich an COVID-19 erkrankt sein muss, damit der Urlaub wieder gutgeschrieben wird.

Der Leidtragende ist damit der Beschäftigte.

Erstattung nach dem Infektionsschutzgesetz?

Erstattungsansprüche nach dem Infektionsschutzgesetz dürften zweifelhaft sein, da ein Arbeitnehmer ja durch die Anordnung nicht in seiner Arbeitsleistung gehindert ist. Demnach darf es in diesem Fall keine Erstattung geben. Ansonsten hätte der Arbeitgeber hier einen großen Gewinn gemacht: Vom Staat bezahltes Urlaubsentgelt für zwei abgewickelte Wochen vom Jahresurlaub! Zu dieser Theorie hat der Autor aber keine Erkenntnisse.

Was bedeutet das in der Praxis?

Ein „Urlaub“ mit freier Gestaltungsmöglichkeit im Rahmen der 16 Corona-Schutzverordnungen in Deutschland ist „futsch“, wenn man während einer behördlich angeordneten Quarantäne eigentlich Urlaub hatte. Der Leidtragende ist damit in jedem Fall der Beschäftigte. Er bekommt zwar sein Urlaubsentgelt und viel, viel, viel, viel Ruhe… egal ob er oder sie diese auch haben wollte.

Zum Glück gibt es meist eine gute Lösung: Viele Arbeitgeber stimmen freiwillig einer Verschiebung des Urlaubs zu. Betroffene befinden sich dann in Quarantäne und erhalten ihren Lohn, dieser wird dem Arbeitgeber über das Infektionsschutzgesetz erstattet. Im Ergebnis für alle – mit Ausnahme des Staatshaushaltes – ein Vorteil. Doch leider sind nicht alle Arbeitgeber hier zum Einlenken bereit. Und wenn dies nicht der Fall ist, muss der Beschäftigte in den sauren Apfel beißen und das Beste draus machen.

Deshalb: Bleiben Sie gesund – und das möglichst ohne Quarantäne!

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