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Arbeitgeber muss Schadensersatz für abgesagte Hochzeit zahlen

Wie weit die Fürsorgepflicht als Arbeitgeber reicht, das zeigt dieser aktuelle Fall sehr deutlich: Trotz Erkältungssymptomen nahm ein Geschäftsführer während der Coronapandemie mehrfach eine Mitarbeiterin im Auto mit. Wegen Quarantäne musste sie am Ende ihre Hochzeit absagen. Nun muss der Arbeitgeber 5.000 € Schadensersatz zahlen.

LAG München, Urteil vom 14.02.2022, 4 Sa 457/21

Stand:  10.5.2022
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Das ist passiert

Die Mitarbeiterin einer Immobilienfirma plante für August 2020 ihre Hochzeit. Am Ende fiel das Fest ins Wasser, nach mehreren beruflichen Fahrten mit ihrem Corona-positiven Kollegen musste sie als Kontaktperson in Quarantäne. Der Kollege – Geschäftsführer der Firma – hatte sie trotz Erkältungssymptomen mehrfach im Auto zu geschäftlichen Terminen mitgenommen. Beide trugen keine Mund-Nasen-Bedeckung. Ein Verstoß gegen die damals geltenden SARS-CoV2-Arbeitsschutzregeln und die allgemeine Fürsorgepflicht? Die Mitarbeiterin machte gegenüber ihrem Arbeitgeber Schadensersatz geltend: Denn Blumen, Essen und Feierlocation mussten storniert werden. Auch die geplante Hochzeitsreise musste verschoben werden. Zur Feier waren knapp 100 Gäste eingeladen.

Das entschied das Gericht

Die Schadenersatzklage der Mitarbeiterin war erfolgreich. Der Arbeitgeber habe durch ihren Geschäftsführer die ihr nach § 241 Abs. 2 BGB obliegende Fürsorgepflicht gegenüber der Arbeitnehmerin verletzt, indem der Geschäftsführer sie – trotz Erkältungssymptomen – längere Zeit im Auto mitnahm.

Damit verstieß er gegen die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel in der Fassung vom 10.08.2020, insbesondere der Missachtung von Sicherheitsabständen von 1,5 m und der Vorgabe, bei Krankheitssymptomen zuhause zu bleiben. Für die Fahrten habe ein Konzept gefehlt. Deshalb habe der Arbeitgeber den entstandenen Schaden von rund 5.000 € zu ersetzen, entschied das LAG München.

Bedeutung für die Praxis

Der Fall zeigt einmal mehr, wie wichtig die Fürsorgepflichten der Arbeitgeber gegenüber den Beschäftigten sind – nicht nur in Krisenzeiten. Ein Mitverschulden der Arbeitnehmerin konnten die Richter nicht feststellen. Es habe nicht von ihr erwartet werden können, dass sie von ihrem Vorgesetzten verlange, ein zweites Auto zu nutzen, so die Begründung.

Das Landesarbeitsgericht ließ keine Revision gegen seine Entscheidung zu. (CB)

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