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News Arbeitssicherheit Ein Thema für den Betriebsrat: Der Arbeitsschutzausschuss

Ein Thema für den Betriebsrat: Der Arbeitsschutzausschuss

Arbeitssicherheit im Betrieb

Ab einer Betriebsgröße von mehr als 20 Beschäftigten muss in Deutschland ein Arbeitsschutzausschuss (ASA) gegründet werden. Erfahren Sie hier, welche Rolle der Betriebsrat dabei spielt – und welche weiteren Akteure beteiligt sind.

Stand:  22.12.2016
Lesezeit:  02:00 min
Arbeitssicherheit im Betrieb | © Marco2811 | Fotolia.com

Rechtlicher Hintergrund

Der Arbeitsschutzausschuss (ASA) ist in § 11 Arbeitssicherheitsgesetz (ASiG) geregelt:

Soweit in einer sonstigen Rechtsvorschrift nichts anderes bestimmt ist, hat der Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als zwanzig Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden; bei der Feststellung der Zahl der Beschäftigen sind Teilzeitbeschäftigte mit einer regelmäßigen wöchentlichen Arbeitszeit von nicht mehr als 20 Stunden mit 0,5 und nicht mehr als 30 Stunden mit 0,75 zu berücksichtigen. Dieser Ausschuss setzt sich zusammen aus:

 

  • dem Arbeitgeber oder einem von ihm Beauftragten,
  • zwei vom Betriebsrat bestimmten Betriebsratsmitgliedern,
  • Betriebsärzten,
  • Fachkräften für Arbeitssicherheit und
  • Sicherheitsbeauftragten nach § 22 des Siebten Buches Sozialgesetzbuch.

Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Der Arbeitsschutzausschuss tritt mindestens einmal vierteljährlich zusammen.“

§ 11 Satz 1 ASiG verpflichtet den Arbeitgeber in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten einen Arbeitsschutzausschuss zu bilden. Kommt er dieser Verpflichtung nicht nach, kann sich der Betriebsrat nach § 89 Abs. 1 Satz 2 BetrVG an die zuständige Arbeitsschutzbehörde wenden. Diese hat die Errichtung eines Arbeitsschutzausschuss nach § 12 ASiG anzuordnen und kann im Weigerungsfall auch eine Geldbuße verlangen, § 20 ASiG.

 

Die Funktion des Arbeitsschutzausschusses

Der Arbeitsschutzausschuss ist ein wichtiges Beratungsorgan (kein Beschlussorgan!), das für die Qualität des betrieblichen Arbeits- und Gesundheitsschutzes von zentraler Bedeutung ist. Ihm kommen Koordinierungs- und Diskussionsfunktionen zu. Ziel ist es, unter Beachtung aller für den Arbeitsschutz relevanten Vorschriften, Normen und Erkenntnissen die gesundheitlichen Risiken für die Beschäftigten zu minimieren.

Bildung und Zusammensetzung

Der Arbeitsschutzausschuss wird in Betrieben mit mehr als 20 Beschäftigten gebildet. Teilzeitbeschäftigte werden hierbei anteilig berücksichtigt.

Im Arbeitsschutzausschuss sind laut Gesetz der Arbeitgeber bzw. ein von ihm bestimmter Vertreter, der Betriebsarzt, die Fachkraft für Arbeitssicherheit, der Sicherheitsbeauftragte sowie zwei Betriebsratsmitglieder vertreten. Diese Aufzählung ist jedoch nicht abschließend zu verstehen sondern vielmehr als Rahmen. Bei Bedarf kann der Mitgliederkreis durch weitere interne oder externe Personen erweitert werden (z.B. betriebliche Sozialarbeiter, betriebliche Suchtberater etc.). Diese können als ständige Mitglieder bestellt werden. Dagegen hat beispielsweise die Schwerbehindertenvertretung (SBV) gem. § 95 Abs. 4 SGB IX lediglich das Recht zur Teilnahme. Sie kann in diesem Rahmen verlangen, dass Angelegenheiten, die schwerbehinderte Menschen betreffen, auf die Tagesordnung gesetzt werden. Diese Regelung schließt jedoch nicht aus, dass auch die SBV als ständiges Mitglied in den Ausschuss bestellt werden kann. Welche beiden Betriebsratsmitglieder in den Arbeitsschutzausschuss entsandt werden, entscheidet das Betriebsratsgremium allein und autonom.

Arbeitsweise des Arbeitsschutzausschusses

Der Arbeitsschutzausschuss tritt laut Gesetz mindestens vierteljährlich zusammen, kann aber auch häufiger tagen. In der Regel lädt der Arbeitgeber zu den jeweiligen Sitzungen ein. In der Praxis hat sich die Vereinbarung einer Geschäftsordnung bewährt, die die Arbeitsweise des ASA regelt.

Der Arbeitsschutzausschuss hat die Aufgabe, Anliegen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beraten. Hierzu werden Vorschläge erarbeitet und deren Umsetzung geplant. Die endgültige Entscheidung über das Ob und Wie von Maßnahmen, obliegt dem Ausschuss nicht.

Die einzelnen im ASA zu behandelnden Themen sind innerbetrieblich festzulegen. Hierbei können  beispielsweise zunächst der Arbeitgeber und der Betriebsrat durch Betriebsvereinbarung eine Rahmenregelung treffen, in der bestimmte Themen mit einem bestimmten Beratungsturnus vorgegeben werden. Die weiteren Angelegenheiten, die der ASA zu beraten hat, legt der Ausschuss autonom fest. Sie sind nicht auf den klassischen Arbeits- und Gesundheitsschutz beschränkt, so dass auch Themen aus der betrieblichen Gesundheitsförderung oder dem betrieblichen Gesundheitsmanagement hier beraten werden können. Oft ergeben sie sich aus dem betrieblichen Geschehen oder aus aktuellen Auswertungen (z.B. Gefährdungsbeurteilung, Begehungen etc.).

Die Sitzungen des ASA finden während der üblichen Arbeitszeiten statt und sind entsprechend als übliche Arbeitszeit zu vergüten.

Mitbestimmung

Betriebsräte haben kein Initiativrecht zur Bildung eines Arbeitsschutzausschusses, so das Bundesarbeitsgericht (Beschluss vom 15.04.2014, 1 ABR 82/12). Bei § 11 ASiG handelt es sich um eine öffentlich rechtliche Verpflichtung des Arbeitgebers, die dem Betriebsrat keinen Handlungsspielraum erlaubt.

Unter das Mitbestimmungsrecht nach § 87 Abs. 1 Nr. 7 BetrVG fallen Regelungen zur Bildung und Arbeit dieses Ausschusses sowie Aufgaben und Regelungen über die Geschäftsführung. Hierzu gehören z.B.

  • die Zusammensetzung des ASA wenn die gesetzlich vorgeschriebene Mitgliederzahl überschritten werden soll,
  • die Geschäftsordnung,
  • die Regelung von Schwerpunktthemen
  • Fragen der Sitzungsleitung
  • Fragen der der Protokollführung
  • Fragen der zu behandelnden Themen
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