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Personalrat darf nicht immer beim Einsatz von Excel mitbestimmen

Der Einsatz von Excel-Tabellen zur Mitarbeiterüberwachung unterliegt nicht grundsätzlich der Mitbestimmung des Personalrats. Vielmehr ist es zusätzlich notwendig, dass die festgehaltenen Daten auch objektiv zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle geeignet sind. 

Oberverwaltungsgericht Bautzen, Beschluss vom 07. Oktober 2021, 9 A 17/20 

Stand:  4.4.2022
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Das ist passiert: 

Der Arbeitgeber, eine sächsische Behörde, setzte im Bereich der „Siedlungswasserwirtschaft“ eine Excel-Tabelle ein. Hierin wurden die Kurzbezeichnungen der zu bearbeitenden Verfahren, die Art des Verfahrens, die internen Ansprechpartner und schließlich der Beginn und das Ende des jeweiligen Verfahrens notiert. Der Personalrat sah dadurch seine Mitbestimmungsrechte nach § 75 Abs. 3 Nr. 17 Bundespersonalvertretungsgesetz (BPersVG), ähnlich der Regelung für Betriebsräte nach § 87 Abs. 1 Nr. 6 BetrVG, berührt. Die Behörde wandte dagegen ein, dass die Tabelle zur Leistungs- oder Verhaltenskontrolle nicht geeignet sei. Denn die Tabelle weise keine Arbeitszuweisungen oder aber Leistungsanteile einzelner Beschäftigter auf. Eine individuelle Zuordnung einer konkreten Leistung sei damit nicht möglich. Der Personalrat erhob daraufhin Klage vor Gericht.  

Das entschied das Gericht:  

Das Gericht lehnte die Klage des Personalrats ab. Zwar handele es sich bei der Excel-Tabelle um eine technische Einrichtung, gleichzeitig sei diese jedoch nicht pauschal dafür geeignet, die Leistung und das Verhalten von Beschäftigten zu überwachen. Die im vorliegenden Fall verarbeiteten Daten seien nicht ohne weitere Informationen bzw. Daten geeignet, einen Rückschluss auf einzelne Teams oder gar Mitarbeiter durchzuführen. Dem Personalrat stünde somit im Ergebnis auch kein Mitbestimmungsrecht zu.  

Bedeutung für die Praxis: 

Der Einsatz von Excel ist oftmals mitbestimmungspflichtig, aber eben nicht immer. Vielmehr kommt es immer auf den Einsatz im Einzelfall an. Nichts destotrotz gilt für Personal- und Betriebsräte: Die fortschreitende Digitalisierung bietet immer mehr Möglichkeiten zur Leistungs- und Verhaltenskontrolle. In diesen Fällen ist hohe Sensibilität gefragt, um die Rechte der Mitarbeiter zu schützen und Irritationen vorzubeugen. 

(sts) 

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