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Einem Arbeitnehmer steht ein Unterlassungsanspruch sowie Schadensersatz zu, wenn der Arbeitgeber durch Datenweitergabe innerhalb des Konzerns, die nicht für die Durchführung des Arbeitsverhältnisses erforderlich ist, gegen die Vorgaben des Datenschutzes verstößt.
LAG Hamm, Urteil vom 14.12.2021, 17 Sa 1185/20
Ein Arbeitgeber in einem Krankenhauskonzern wollte die Gehaltsstruktur untersuchen und leitete zum Zweck der Bildung von Vergleichsdaten Arbeitnehmerdaten an eine andere Gesellschaft innerhalb des Klinikverbunds weiter. Zu den weitergeleiteten Daten gehörten unter anderem Name und Vorname, Personalnummer, Geburtsdatum, Privatadresse, Einstellungsdatum, das vereinbarte Jahres-Bruttogehalt sowie die Vereinbarung von Tantiemen und sonstigen Leistungen. Die Arbeitgeberin war der Meinung, die Datenübermittlung sei zulässig, weil sie in ihrem berechtigten Interesse lag - auch wenn sie nicht zur Durchführung des Arbeitsverhältnisses erforderlich war. Sie argumentierte, dass der konzerninterne Vergleich von Vergütungen zu mehr Lohngerechtigkeit führt. Außerdem brachte sie vor, dass Nachteile nicht zu befürchten sind, sondern, sofern Gehaltsanpassungen in Betracht kämen, das Gehalt nur nach oben angepasst würde. Die Klägerin hat die Datenweitergabe beanstandet und ist der Ansicht, dass die Übermittlung in diesem Umfang nicht erforderlich gewesen ist. Sie argumentierte, dass homogene Vergütungsstrukturen innerhalb des Konzerns auch erreicht werden können, wenn Daten pseudonymisiert werden.
Das Landesarbeitsgericht Hamm gab der Klägerin überwiegend recht und verurteilte die Arbeitgeberin zur Zahlung von Schadensersatz in Höhe von 2.000 €. Das Gericht erkannte zwar grundsätzlich an, dass mit dem Zweck zur Vereinheitlichung der Arbeitsbedingungen im Konzern auch Gehaltsdaten zwischen Konzerngesellschaften ausgetauscht und verglichen werden dürfen. Die entsprechende Datenverarbeitung kann nach Ansicht des Gerichts auf Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO gestützt werden. Danach ist die Verarbeitung von personenbezogenen Daten rechtmäßig, wenn die Verarbeitung zur Wahrung der berechtigten Interessen des Verantwortlichen oder eines Dritten erforderlich ist, sofern nicht die Interessen oder Grundrechte und Grundfreiheiten der betroffenen Person, die den Schutz personenbezogener Daten erfordern, überwiegen. Die Verarbeitung ist laut dem Landesarbeitsgericht in dem Umfang rechtmäßig, der zur Erfüllung dieses Zwecks erforderlich ist. Der von der Arbeitgeberin angestrebte Zweck der Vergleichsdatenbildung über Gehaltsdaten kann genauso effektiv erreicht werden, wenn die Daten pseudonymisiert sind. Nach Ansicht des Gerichts war vor diesem Hintergrund insbesondere die Angabe des Namens, Vornamens, der Personalnummer, des Geburtsdatums, der Privatadresse, der Konzerngesellschaft, bei der die Klägerin tätig ist, das Krankenhaus, in dem sie tätig ist und der Arbeitsvertrag für den Gehaltsvergleich nicht erforderlich. Das Argument der Arbeitgeberin, durch die Weiterleitung auch der personenbezogenen Daten insbesondere das Risiko falscher Zuordnungen zu minimieren; oder, dass Daten durcheinandergeraten, ließ das Gericht nicht gelten.
Das Thema Gehalt betrifft jedermann und die Schaffung von einheitlichen und gerechten Vergütungsstrukturen ist ein Dauerbrenner. Es ist erfreulich, wenn sich ein Arbeitgeber darum bemüht, jedoch sollte auch das unter Wahrung der datenschutzrechtlichen Vorschriften geschehen.
Die Entscheidung gibt eine Orientierung, wie Daten im Konzern verarbeitet werden dürfen. Im vorliegenden Fall ist klar, dass u.a. Name, Vorname, Personalnummer, Geburtsdatum, Privatadresse und Arbeitsvertrag zum Zwecke eines Gehaltsvergleich innerhalb eines Konzerns nicht auf Grundlage des Art. 6 Abs. 1 Buchstabe f DSGVO (an Dritte) weitergeleitet werden dürfen.
Das Gericht schließt in seiner Entscheidung aber die Weitergabe personenbezogener Daten nicht pauschal aus, sondern misst die Rechtmäßigkeit an dem verfolgten Zweck; also inwieweit die Weitergabe personenbezogener Daten für die Erreichbarkeit des Zwecks erforderlich ist und ob es Maßnahmen gibt, die weniger in das Recht des einzelnen Arbeitnehmers auf Geheimhaltung seiner personenbezogenen Daten eingreift.
Aus unserer Sicht hat das Landesarbeitsgericht die Weitergabe personenbezogener Daten zum Zwecke des konzerninternen Gehaltsvergleichs zu Recht als nicht rechtmäßig eingestuft.
Gleichzeitig geht aus der Entscheidung hervor, dass die Frage, ob auch personenbezogene, Daten im Rahmen von konzerninternen Untersuchungen und Vergleichen weitergegeben werden, immer im Einzelfall zu prüfen ist. (JH)