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Unwirksame Befristung eines Arbeitsvertrages wegen eingescannter Unterschrift

Für eine wirksame Befristung eines Arbeitsvertrages reicht eine eingescannte Unterschrift nicht aus. Dies gilt auch dann, wenn der Arbeitsvertrag nur für einige wenige Tage geschlossen wurde, so das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg.

LAG Berlin-Brandenburg, Entscheidung vom 16.03.2022, 23 Sa 1133/21

Stand:  19.4.2022
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Das ist passiert

Die klagende Arbeitnehmerin war für eine Leiharbeitsfirma tätig. Über mehrere Jahre schlossen der Personalverleiher und die Klägerin mehr als 20 kurzzeitig befristete Arbeitsverträge. Es ging jeweils um ein- oder mehrtätige Jobs, zuletzt für einen Einsatz als Messehostess. Hierzu erhielt die Klägerin jeweils einen auf diese Tage befristeten Arbeitsvertrag. Statt eigenhändiger Unterschrift waren diese mit einer eingescannten Unterschrift des Geschäftsführers des Personalverleihers versehen. Die Klägerin unterschrieb den Vertrag und schickte ihn per Post an den Arbeitgeber zurück.

Mit ihrer Klage macht sie die Unwirksamkeit der Befristung geltend. Wegen der bloß eingescannten Unterschrift sei die Schriftform nicht eingehalten worden, die aber Voraussetzung für einen befristeten Arbeitsvertrag sei. Der Personalverleiher meint, es sei widersprüchlich, wenn sich die Klägerin gegen eine Praxis wende, die sie lange Zeit unbeanstandet mitgetragen habe.

Das entschied das Gericht

Das Landesarbeitsgericht hat – wie bereits das Arbeitsgericht – der Klage stattgegeben. Die vereinbarte Befristung sei mangels Einhaltung der gemäß § 14 Absatz 4 Teilzeit- und Befristungsgesetz zwingend vorgeschriebenen Schriftform unwirksam.

Für eine wirksame Befristung eines Arbeitsvertrages reiche eine eingescannte Unterschrift nicht aus: Die Schriftform (§ 126 BGB) erfordere eine eigenhändige Unterschrift oder eine qualifizierte elektronische Signatur.

Der bloße Scan einer Unterschrift genüge diesen Anforderungen nicht. Bei einer mechanischen Vervielfältigung der Unterschrift liege keine Eigenhändigkeit vor. Auch den Anforderungen an eine qualifizierte elektronische Signatur genüge ein Scan nicht.

Dass die Klägerin diese Praxis in der Vergangenheit hingenommen habe, stehe einer Klage nicht entgegen. Ein eventuelles Vertrauen des Arbeitgebers in eine solche – nicht rechtskonforme – Praxis sei nicht schützenswert.

Aufgrund der Unwirksamkeit der Befristungsabrede bestehe das Arbeitsverhältnis bis zur Beendigung durch die zwischenzeitlich ausgesprochene Kündigung fort.

Bedeutung für die Betriebsratsarbeit

Immer wieder gibt es Streit um die Wirksamkeit einer Befristung. Knackpunkt ist sehr oft – wie hier – die Schriftform. Denn nur schriftliche Befristungen entfalten Gültigkeit. Für die Praxis ist dabei ein Aspekt dieser Entscheidung noch wichtig: Wann muss die Unterschrift des Arbeitgebers vorliegen? Reicht es, wenn er sie nach dem Arbeitnehmer leistet? Nein, denn die eigenhändige Unterschrift muss vor Vertragsbeginn vorliegen. Unterzeichnet der Arbeitgeber später, ist die Befristung i.d.R. nicht wirksam.

Übrigens: Das Landesarbeitsgericht hat die Revision zum Bundesarbeitsgericht nicht zugelassen. (CB)

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