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Abfindung für vorgezogenen Ruhestand ist keine Altersdiskriminierung

Ein Arbeitgeberangebot an Führungskräfte, mit einer Abfindung früher in den Ruhestand zu gehen, verstößt nicht gegen das Altersdiskriminierungsverbot.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 17. März 2016, 8 AZR 677/14

Stand:  30.3.2016
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Das ist passiert:

Der im Oktober 1952 geborene Arbeitnehmer war in der Zeit von August 1985 bis Oktober 2012 bei einem Unternehmen der Automobilindustrie u.a. als Verkaufsleiter beschäftigt. Als Verkaufsleiter gehörte er dem Kreis der leitenden Führungskräfte an. Im Arbeitsvertrag war eine Befristung des Arbeitsverhältnisses mit Vollendung des 65. Lebensjahres vereinbart worden.

Im Jahr 2003 führte der Arbeitgeber das Konzept „60+“ für leitende Führungskräfte ein, das die Möglichkeit einer Beendigung des Arbeitsverhältnisses mit Vollendung des 60. Lebensjahres u.a. gegen Zahlung eines Kapitalbetrages vorsah. Er unterbreitete dem Verkaufsleiter ein entsprechendes Angebot, was dieser auch annahm.

Im Jahr 2012 trat an die Stelle des Konzepts „60+“ das Konzept „62+“. Alle leitenden Führungskräfte, die einen Vertrag auf der Grundlage des Konzepts „60+“ hatten und im Jahr 2012 das 57. Lebensjahr vollendeten, erhielten ab November 2012 ein Angebot, einen Vertrag auf der Grundlage des neuen Konzepts abzuschließen. Vorher, mit Ablauf des 31. Oktober 2012, schied der Verkaufsleiter aus dem Arbeitsverhältnis aus und erhielt einen Kapitalbetrag iHv. 123.120,00 Euro. Er sah sich nun in mehrfacher Hinsicht wegen seines Alters benachteiligt. Einmal durch die Vereinbarung der Befristung seines Arbeitsverhältnisses auf die Vollendung des 60. Lebensjahres und weiter, da der Arbeitgeber ihm keine Umstellung seines Arbeitsverhältnisses auf das Konzept „62+“ angeboten hatte. Vor dem Gericht verlangte er Ersatz des Schadens, der ihm aufgrund des vorzeitigen Ausscheidens entstandenen ist, sowie die Zahlung einer Entschädigung nach § 15 Abs. 2 AGG.

Das entschied das Gericht:

Die Klage des Verkaufsleiters hatte bis in die letzte Instanz keinen Erfolg. Seine Ansprüche scheitern bereits daran, dass er durch den Arbeitgeber keine weniger günstige Behandlung erfahren hat, als eine andere Person in vergleichbarer Situation erfährt, erfahren hat oder erfahren würde (§ 3 Abs. 1 AGG). Dies gilt zunächst, soweit der Arbeitgeber dem Verkaufsleiter ein Vertragsangebot nach dem Konzept „60+“ unterbreitet hat. Sofern ein Vergleich mit den anderen leitenden Führungskräften stattfindet, wurde der Verkaufsleiter nicht anders als diese behandelt. Wenn die maßgebliche Vergleichsgruppe die Mitarbeiter unterhalb der Ebene der leitenden Führungskräfte sein sollte, wurde der Verkaufsleiter nicht ungünstiger als diese behandelt. Ihm wurde durch das Angebot des Arbeitgebers lediglich eine zusätzliche Möglichkeit eröffnet, wobei er frei darüber entscheiden konnte, ob er von dieser Möglichkeit Gebrauch macht.

Im Hinblick auf die nicht angebotene Umstellung des Arbeitsvertrages auf das Konzept „62+“ ist der Verkaufsleiter mit den Arbeitnehmern, die dieses Angebot im November 2012 erhalten haben, nicht vergleichbar, weil er zu diesem Zeitpunkt bereits aus dem Arbeitsverhältnis ausgeschieden war.

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