BAG bestätigt Vorinstanzen: Kündigungsschutz greift vor jedem Elternzeitabschnitt

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) stärkt den Kündigungsschutz von Beschäftigten in Elternzeit: Wer seine Elternzeit auf mehrere Zeitabschnitte verteilt, genießt vor jedem einzelnen Abschnitt erneut den besonderen Kündigungsschutz. Arbeitgeber können diesen Schutz nicht dadurch umgehen, dass sie zwischen zwei Elternzeitphasen kündigen.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 18.06.2026 – 2 AZR 213/25

Stand:  21.8.2026
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Das ist passiert

Ein Arbeitnehmer beantragte kurz nach Beginn seines Arbeitsverhältnisses Elternzeit für insgesamt vier Zeiträume zwischen Juli 2024 und Juli 2027. Für den zweiten Elternzeitabschnitt beantragte er außerdem eine Teilzeitbeschäftigung während der Elternzeit.

Die Arbeitgeberin genehmigte zunächst sowohl die Elternzeit als auch die Teilzeit. Anschließend kündigte sie – nach Anhörung des Personalrats – das Arbeitsverhältnis ordentlich zum 31. Oktober 2024.

Das Problem: Zum Zeitpunkt der Kündigung befand sich der Arbeitnehmer gerade nicht in Elternzeit. Der nächste Elternzeitabschnitt sollte allerdings bereits am 11. November 2024 beginnen.

Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage und machte geltend, dass bereits der besondere Kündigungsschutz nach § 18 BEEG greife.

So entschied das Gericht

Das Bundesarbeitsgericht gab dem Arbeitnehmer Recht und bestätigte damit die Entscheidungen der Vorinstanzen.

Nach Auffassung des Gerichts beginnt der sogenannte vorwirkende Kündigungsschutz vor jedem einzelnen Elternzeitabschnitt erneut. Das gilt unabhängig davon, ob die verschiedenen Elternzeitzeiträume in einem einzigen Antrag oder in mehreren Anträgen beantragt werden.

Die Kündigung war deshalb gemäß § 134 BGB in Verbindung mit § 18 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 BEEG unwirksam.

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung stärkt die Rechte von Beschäftigten, die ihre Elternzeit flexibel gestalten.

Für Betriebsräte bedeutet das: Bei beabsichtigten Kündigungen sollte sorgfältig geprüft werden, ob für einen bevorstehenden Elternzeitabschnitt bereits der besondere Kündigungsschutz nach § 18 BEEG greift. Eine Kündigung kann auch dann unwirksam sein, wenn sich der Arbeitnehmer zum Zeitpunkt der Kündigung gerade nicht in Elternzeit befindet.

Auch Arbeitgeber müssen bei jeder geplanten Kündigung prüfen, ob ein weiterer Elternzeitabschnitt bevorsteht. Der besondere Kündigungsschutz lebt vor jedem einzelnen Abschnitt erneut auf und kann nicht durch eine Kündigung zwischen zwei Elternzeitphasen umgangen werden.

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