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BAG: Kein doppelter Urlaub!

Wenn ein rechtswidrig gekündigter Arbeitnehmer einen neuen Job annimmt, was passiert in der Zeit des Doppelarbeitsverhältnisses mit dem Urlaub? Er muss sich vom neuen Arbeitgeber erhaltenen Urlaub auf Urlaubsansprüche gegen seinen vorherigen Arbeitgeber anrechnen lassen. Das BAG hat damit seine frühere Rechtsprechung bestätigt.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 5.12.2023, 9 AZR 230/22

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Redaktion
Stand:  19.3.2024
Lesezeit:  01:30 min
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Das ist passiert

Einer Supermarktverkäuferin war fristlos gekündigt worden. Diese Kündigung war rechtswidrig, wie im Kündigungsschutzverfahren festgestellt wurde. Noch während der laufenden Kündigungsschutzklage hatte sie bereits einen neuen Job aufgenommen und bei der neuen Firma auch bereits Urlaub erhalten. Vom Supermarkt begehrte die Verkäuferin die Abgeltung vertraglichen Mehrurlaubs und war der Ansicht, der in der neuen Firma genommene Urlaub sei dabei nicht auf den Mehrurlaub anzurechnen. 

So hat das Gericht entschieden

Nach dem BAG hat die Verkäuferin gegenüber dem Supermarkt einen Urlaubsanspruch erlangt. Wenn ein zu Unrecht gekündigter Arbeitnehmer während des Kündigungsstreits einen anderen Job aufnehme, erwerbe er in beiden, parallel bestehenden Arbeitsverhältnissen - im sog. Doppelarbeitsverhältnis - volle Urlaubsansprüche. Unerheblich sei hierbei, dass er seine Pflichten aus den parallelen Arbeitsverhältnissen nicht gleichzeitig hätte erfüllen können. Die Arbeitszeitrichtlinie enthält eine andere Sichtweise hierzu, dort sei aber nur einen Mindestschutz geregelt der einen höheren Arbeitnehmerschutz nicht ausschließe. Der gesetzliche Urlaubsanspruch nach dem Bundesurlaubsgesetz setze nur das Bestehen des Arbeitsverhältnisses voraus, ohne die Pflicht zur Erbringung einer Arbeitsleistung.
Zur Vermeidung doppelter Urlaubsansprüche, müsse sich die Verkäuferin jedoch den in der neuen Firma erhaltenen Urlaub analog § 11 Nr. 1 KSchG und § 615 S. 2 BGB auf den Urlaubs- bzw. den Urlaubsabgeltungsanspruch gegen ihre alte Arbeitgeberin anrechnen lassen. Das BAG stellt ferner klar, dass die Anrechnung kalenderjahresbezogen zu erfolgen habe und nicht kalenderjahresübergreifend.
Die Verkäuferin müsse sich den erhaltenen Urlaub auch auf ihren Mehrurlaubsanspruch anrechnen lassen. 

Praxishinweis

Etwas anderes könnte bei einem vertraglichen Ausschluss der Anrechnung gelten, so das BAG unter Verweis auf den dispositiven Charakter der § 11 Nr. 1 KSchG und § 615 S. 2 BGB. (dz)

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