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Beschäftigte in Alten- und Pflegeheimen unter Beobachtung

Infektionsschutzrechtliche Überwachungsmaßnahmen in Pflege- und Altenheimen können zu weitreichenden Grundrechtseingriffen führen. Eine behördliche Beobachtung des Pflegepersonals setzt nach dem Infektionsschutzgesetz zumindest den Verdacht voraus, dass sich die betroffenen Personen angesteckt haben.

Bayerischer Verwaltungsgerichtshof, Beschluss vom 2. März 2021, Az. 20 NE 21.353

Stand:  1.4.2021
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Das ist passiert:

Der Bayerische Verwaltungsgerichtshof (BayVGH) hat sich mit den infektionsschutzrechtlichen Überwachungsmaßnahmen in Pflege- und Altenheimen auseinandergesetzt.

Nach der bayerischen Infektionsschutzmaßnahmenverordnung gelten u.a. für Pflege- und Altenheime spezielle Besuchs- und Schutzregelungen. Die Einrichtungen haben ein Schutz- und Hygienekonzept auf der Grundlage eines vom Staatsministerium für Gesundheit und Pflege bekannt gemachten Rahmenkonzepts auszuarbeiten. Das Konzept muss insbesondere die regelmäßige Testung der Beschäftigten der Einrichtung auf eine Infektion mit dem Coronavirus SARS-CoV-2  vorsehen – auch unter Berücksichtigung des Anteils der Bewohner und Beschäftigten, die bereits eine Schutzimpfung gegen das das Coronavirus SARS-CoV-2 erhalten haben. Die Beschäftigten in Alten- und Pflegeheimen stehen damit unter Beobachtung und müssen sich mindestens dreimal wöchentlich auf das Corona-Virus testen lassen. Hiergegen wandte sich die bereits gegen das Coronavirus geimpfte Pflegedienstleiterin eines Seniorenzentrums aus Unterfranken mit einem Eilantrag.

Das entschied das Gericht: 

Das Gericht setzte die infektionsschutzrechtliche Beobachtung für die Beschäftigten von Pflege- und Altenheimen vorläufig außer Vollzug. Mit der Beobachtung können für das Personal im Einzelfall weitreichende Grundrechtseingriffe, insbesondere Untersuchungspflichten, verbunden sein. Der für das Infektionsschutzrecht zuständige 20. Senat setzte diese Regelungen mit allgemeiner Wirkung zum 4. März 2021 vorläufig außer Vollzug. Zur Begründung führte er aus, eine behördliche Beobachtung setze nach dem Infektionsschutzgesetz den Verdacht voraus, dass sich die betroffene Person angesteckt habe. Ein solcher Verdacht bestehe bei den Beschäftigten von Pflege- und Altenheimen nicht ohne Weiteres.

Hinweis für Ihre Betriebsratsarbeit: 

Rund um die Test- und Impfpflicht für Arbeitnehmer gibt es mehr Fragen als klare Antworten. Viele gerichtliche Entscheidungen sind zu erwarten. Eines dürfte allerdings feststehen: Die Kündigung eines Arbeitnehmers wegen der Weigerung, sich impfen zu lassen, dürfte nur unter extrem engen Voraussetzungen wirksam sein. Aber was ist zum Beispiel mit der Lohnzahlung, wenn Arbeitgeber ungeimpfte Arbeitnehmer nicht mehr im Betrieb einsetzen wollen? Viele aktuelle Fragen werden wohl erst von den Gerichten entschieden. (ss)

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