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Will ein Unternehmen in seine Dienstwagen Navigationsgeräte zur GPS-Ortung einbauen lassen, hat der Betriebsrat ein Mitbestimmungsrecht.
Quelle: www.ad-hoc-news.de (AZ: 1 BVGa 5/08)
Auf eine entsprechende Entscheidung des Arbeitsgerichts Kaiserslautern verweist die Deutsche Anwaltshotline in Nürnberg.
Im konkreten Fall hatte eine Unternehmensleitung beabsichtigt, 20 Firmenfahrzeuge mit GPS-Geräten auszustatten. Weil er befürchtete, dass diese auch zur Überwachung mobiler Mitarbeiter genutzt werden könnten, verlangte der Betriebsrat konkretere Angaben und den vorherigen Abschluss einer Betriebsvereinbarung.
Die Firmenleitung wies dies zurück. Vielmehr solle bei Nachfragen der Kunden nach dem Standort ihrer Waren besser abzuschätzen sein, wann der Bestimmungsort erreicht werde. Ferner sei das Fahrzeug bei einem Überfall oder Diebstahl im Ausland leichter zu orten. Angaben zu Leistungen des Personals wie Fahr- und Pausenzeiten oder gefahrenes Tempo würden ohnehin vom gesetzlich vorgeschriebenen Fahrtenschreiber dokumentiert. Hierfür brauche man das Ortungssystem nicht und damit auch nicht die Zustimmung des Betriebsrates.
Das sahen die Richter anders. «Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts ist bei technischen Einrichtungen mit solchen Möglichkeiten grundsätzlich von einer Überwachung des Verhaltens oder der Leistungen der Arbeitnehmer auszugehen - egal, ob der Arbeitgeber diese Optionen tatsächlich wahrzunehmen beabsichtigt und die durch die Überwachung gewonnenen Daten auch entsprechend auswertet. Negiere das Management diese Rechtslage und lasse die Ortungsgeräte trotzdem einbauen, dürfe der Betriebsrat sein Mitbestimmungsrecht per einstweiliger Verfügung erzwingen.