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Betriebsratswahl: Kleinerer Betriebsrat bei zu wenig Kandidaten zulässig

Besser ein zu kleiner Betriebsrat, als gar kein Betriebsrat: Kandidieren bei einer Betriebsratswahl weniger Arbeitnehmer, als Betriebsratsmitglieder zu wählen sind, kann auch ein kleinerer Betriebsrat errichtet werden.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 24. April 2024, 7 ABR 26/23 

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Redaktion
Stand:  14.5.2024
Lesezeit:  01:30 min
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Das ist passiert

Im Streitfall ging es um die Betriebsratswahl in einer Klinik mit rund 170 Beschäftigten. Bei dieser Betriebsgröße sieht die Staffelung in § 9 BetrVG einen aus sieben Mitgliedern bestehenden Betriebsrat vor. Als im Frühjahr 2022 in der Klinik ein neuer Betriebsrat gewählt werden sollte, kandidierten allerdings nur drei Arbeitnehmerinnen. Somit wurde ein Betriebsrat mit drei Mitgliedern gewählt. Die Arbeitgeberin hielt diese Wahl für nichtig und ging gerichtlich dagegen vor – jedoch ohne Erfolg. Sie scheiterte sowohl vor dem Arbeitsgericht als auch vor dem Landesarbeitsgericht und legte schließlich Rechtsbeschwerde beim Bundesarbeitsgericht ein.

Das entschied das Gericht


Aber auch das Bundesarbeitsgericht kam zu keinem anderen Ergebnis: Nach Ansicht der Richter scheitert eine Betriebsratswahl nicht daran, dass sich nicht ausreichend Bewerber für das Betriebsratsamt finden lassen. Dies resultiere vor allem aus dem Willen des Gesetzgebers, dass in Betrieben mit mindestens fünf ständig wahlberechtigten Arbeitnehmern, von denen drei wählbar sind, Betriebsräte gewählt werden sollen (§ 1 Abs. 1 Satz 1 BetrVG). Gibt es weniger Kandidaten als zu besetzende Betriebsratssitze, dann muss die Betriebsratsgröße gemäß § 9 BetrVG entsprechend reduziert werden – und zwar so lange, bis die Zahl der Bewerber für die Errichtung eines Gremiums mit einer ungeraden Anzahl an Mitgliedern ausreicht.

Bedeutung für die Praxis

Dies ist vor allem für Neugründer eine gute Nachricht: Denn gerade in Betrieben, in denen zum ersten Mal ein Betriebsrat gewählt werden soll, ist es oft nicht einfach, genügend Kandidaten zu finden. Gut, dass nun höchstrichterlich geklärt ist, dass auch kleinere Gremien gewählt werden können – solange es überhaupt wahlberechtigte Kandidaten gibt. Ist erst einmal ein Betriebsrat im Amt, kann er die Kollegen leichter von seinen Vorteilen überzeugen und motivieren, sich bei der nächsten Wahl aufstellen zu lassen. 
Aber auch für alle anderen Betriebsratswahlen bedeutet diese Entscheidung mehr Sicherheit, da eine kontinuierliche Interessenvertretung gewährleistet ist – wenn auch unter Umständen mit geringerer Mannschaftsstärke.
(shr)

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