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DRK-Schwestern sind als Leiharbeitnehmerinnen anzusehen

Die Gestellung von DRK-Schwestern unterliegt den Vorschriften des Arbeitnehmerüberlassungsgesetzes (AÜG). Dauerhafte Überlassungen sind daher unzulässig.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. Februar 2017, 1 ABR 62/12

Stand:  1.3.2017
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Das ist passiert:

In einer Klinik sollte der zuständige Betriebsrat seine Zustimmung zur Einstellung einer DRK-Schwester erteilen. Der Betriebsrat verweigerte dies jedoch mit dem Hinweis darauf, dass es sich um eine dauerhafte Arbeitnehmerüberlassung handele, die nach dem AÜG unzulässig sei. Die Arbeitgeberin meinte, das AÜG sei nicht anwendbar, weil § 1 AÜG dafür die Arbeitnehmereigenschaft voraussetze, die im Fall der DRK-Schwester nicht gegeben sei. Sie beantragte die gerichtliche Ersetzung der Zustimmung.

Das entschied das Gericht:

Das Gericht lehnte die Klage ab. Bereits der Europäische Gerichtshof entschied am 17. November 2016, dass die bisherige Rechtsprechung, DRK-Schwestern nicht als Arbeitnehmerinnen zu qualifizieren, mit Art. 1 Abs. 1 und Abs. 2 der Richtlinie 2008/104/EG (Leiharbeitsrichtlinie) nicht zu vereinbaren sei. Denn: Die DRK-Schwestern würden über eine Reihe von Rechten verfügen, die sich mit den Arbeitnehmerrechten des deutschen Rechts decken oder die zumindest gleichwertig seien. Dieser Ansicht schloss sich das Gericht an. Der Betriebsrat habe seine Zustimmung zur Einstellung deshalb richtigerweise verweigert. Bei der Gestellung von DRK-Schwestern handele es sich um Arbeitnehmerüberlassung nach dem AÜG. Eine dauerhafte Überlassung sei damit unzulässig.

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