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Fahrradlieferdienst Gorillas: Kein Abbruch der Betriebsratswahl

Solange keine ganz erheblichen Fehler bei den Wahlvorbereitungen oder bei der Bestellung des Wahlvorstands einer Betriebsratswahl vorliegen, sind die Voraussetzungen für die Nichtigkeit der Wahl nicht gegeben. Damit blieb der Versuch des Fahrradlieferdienstes Gorillas erfolglos, im einstweiligen Rechtschutzverfahren die BR-Wahl im Unternehmen zu stoppen. Über mögliche andere Fehler sei erst im Anschluss an die Wahlen im Anfechtungsverfahren zu entscheiden.

ArbG Berlin, Beschluss vom 17.11.2021, 3 BVGa 10332/21

Stand:  14.12.2021
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Das ist passiert:

Die Arbeitgeberin, ein Lieferdienst, und dessen Mitarbeiter streiten über die Gründung eines Betriebsrats. In der jüngsten Vergangenheit kam es zu zahlreichen, betrieblichen Umstrukturierungen im Unternehmen. In Folge dessen gehe laut Arbeitgeberin aus der Wahlbekanntmachung nicht hervor, für welche Firma der Betriebsrat eigentlich zuständig wäre.

Der Lieferdienst hatte zunächst seine Fahrer und alle Mitarbeiter aus den Warenlagern in eine eigene Gesellschaft ausgelagert. Die Mitarbeiter der Verwaltung hingegen verblieben in der ursprünglichen Firma. Zusätzlich wurde ein Franchisemodell für die Warenlager eingeführt. Die Mitarbeiter sehen in den Umstrukturierungen ausschließlich den Versuch, die Gründung eines Betriebsrats zu verhindern.

Das entschied das Gericht:

Die Mitarbeiter des Lieferdienstes dürfen einen Betriebsrat wählen. Der Abbruch einer Betriebsratswahl durch Erlass einer einstweiligen Verfügung ist laut dem Arbeitsgericht Berlin nur ausnahmsweise möglich, wenn ganz erhebliche, zur Nichtigkeit der Betriebsratswahl führende Fehler feststellbar seien.

Gegebenenfalls sei in einem Anfechtungsverfahren nach Durchführung der Wahl festzustellen, ob die Wahl aufgrund derartiger Fehler unwirksam ist, so das Gericht weiter. Dies gelte auch im Hinblick auf die gesetzliche Wertentscheidung für eine Bildung von Betriebsräten. Aufgrund der hier von Arbeitgeberseite vorgetragenen Fehler gebe es keine hinreichenden Anhaltspunkte für eine Nichtigkeit. Auch sei seitens der Arbeitgeberin zu der betrieblichen Organisation selbst nicht hinreichend vorgetragen worden.

Für die Frage, ob der Wahlvorstand den zutreffenden Betriebsbegriff zugrunde gelegt oder ob es hier erhebliche Änderungen in den betrieblichen Strukturen gegeben habe, sei das Anfechtungsverfahren im Anschluss an die Betriebsratswahl der richtige Weg. Auch mögliche Fehler bei der Bildung des Wahlvorstandes und den Wahlaushängen reichten für die Feststellung einer Nichtigkeit nicht aus.

dz

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