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Gibt ein Arbeitnehmer einer Kollegin einen Klaps auf den Po, zieht sie an sich und hält sie gegen ihren erkennbaren Willen fest, ist eine außerordentliche Kündigung gerechtfertigt – auch wenn sich der Vorfall in der lockeren Atmosphäre einer Betriebsfeier ereignet hat.
Arbeitsgericht Siegburg, Urteil vom 24. Juli 2024, 3 Ca 387/24
Der Arbeitnehmer war seit einem Jahr bei dem Arbeitgeber als Außendienstmitarbeiter beschäftigt. Wegen unflätigen Verhaltens und Alkoholkonsums war er bereits abgemahnt worden. Auf einer Betriebsfeier schlug der Arbeitnehmer einer vorbeigehenden Kollegin auf den Po. Als diese seine Hand wegstieß, zog er sie an sich und sagte, sie solle das als Kompliment auffassen. Als der Arbeitgeber davon erfuhr, kündigte er dem Arbeitnehmer fristlos. Dieser erhob Kündigungsschutzklage.
Der Arbeitnehmer war mit seiner Kündigungsschutzklage nicht erfolgreich. Das Arbeitsgericht vernahm die Kollegin als Zeugin und entschied, dass eine sexuelle Belästigung vorliegt.
Die Äußerung des Arbeitnehmers, die Kollegin solle den Klaps auf den Po als Kompliment auffassen, lasse seine sexuell bestimmte Motivation erkennen. Das Festhalten der Kollegin gegen ihren Willen sei zudem ein nicht hinnehmbarer Eingriff in ihre Freiheit. So ein Verhalten stelle einen Grund für eine fristlose Kündigung dar.
Sexuelle Belästigung am Arbeitsplatz oder auf einer Betriebsfeier ist leider kein Einzelfall. Doch der Vorwurf einer sexuellen Belästigung wiegt schwer und führt häufiger sogar zu einer fristlosen, außerordentliche Kündigung – wie auch diese Entscheidung zeigt. Arbeitgeber sind verpflichtet, die Beschäftigten vor sexuellen Belästigungen zu schützen und mit angemessenen Maßnahmen zu reagieren. (jf)