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Das Löschen von Daten in erheblichem Umfang vom Server des Arbeitgebers kann eine fristlose Kündigung rechtfertigen.
Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Urteil vom 17.9.2020, 17 Sa 8/20
Die Arbeitgeberin, eine Reinigungsgerätefirma, legte einem Arbeitnehmer nahe, einen Aufhebungsvertrag abzuschließen. Dem Arbeitnehmer war zuvor bereits eine Abmahnung wegen der Nichtbeachtung von Weisungen erteilt worden. Zwischen dem Arbeitnehmer und einem Geschäftsführer der Arbeitgeberin fand deshalb im Februar 2019 ein Gespräch statt. Der Arbeitnehmer erklärte, mit dem Aufhebungsvertrag einverstanden zu sein unter der Bedingung, dass er eine Abfindung in Höhe von sechs Monatsgehältern bekäme. Der Geschäftsführer war dazu nicht bereit. Zwei Tage nach dem Gespräch löschte der Arbeitnehmer über 3.300 Dateien mit einem Datenvolumen von 7,48 GB auf dem Server der Arbeitgeberin aus einem ihm zugewiesenen Verzeichnis. Die Arbeitgeberin kündigte das Arbeitsverhältnis daraufhin fristlos, hilfsweise ordentlich. Der Arbeitnehmer erhob Kündigungsschutzklage.
Das Landesarbeitsgericht (LAG) gab, anders als noch die Vorinstanz, der Arbeitgeberin Recht. Das Löschen der Daten auf dem Server der Arbeitgeberin stelle einen wichtigen Grund für eine fristlose Kündigung dar. Die gelöschten Daten hätten der Arbeitgeberin zugestanden und der Arbeitnehmer hätte diese an sie herausgeben müssen. In dem unbefugten Löschen der Dateien liege eine erhebliche Pflichtverletzung. Eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses bis zum Ende der Kündigungsfrist sei der Arbeitgeberin daher nicht zumutbar. Auch einer Abmahnung habe es hier nicht bedurft, da der Arbeitnehmer nicht davon ausgehen durfte, dass das Löschen der Daten von der Arbeitgeberin hingenommen werde. Der Arbeitnehmer habe ganz bewusst und vorsätzlich die mehr als 3.300 Dateien gelöscht. Damit habe er das Vertrauen in seine Redlichkeit unwiederbringlich zerstört.
Für nicht maßgeblich hielt das Gericht, ob und mit welchem Aufwand ein Teil der gelöschten Daten wiederhergestellt hätte werden können oder ob und in welchem Umfang die Daten für den weiteren Geschäftsablauf tatsächlich benötigt worden wären.