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Ohne konkreten Anlass hat der Betriebsrat keinen Auskunftsanspruch gegenüber dem Arbeitgeber über erteilte oder beabsichtigte Abmahnungen.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 17. September 2013, 1 ABR 26/12
Die Arbeitgeberin ist ein Unternehmen der metallverarbeitenden Industrie. Der Betriebsrat verlangt von der Arbeitgeberin die Übergabe von Kopien bereits erteilter Abmahnungen sowie die Vorlage beabsichtigter Abmahnungen vor Übergabe an die betreffenden Arbeitnehmer. Die Auskunft verlangte er dabei nur in anonymisierter Form.
Der Betriebsrat ist der Ansicht, dass er die Abmahnungen für die Ausübung seiner Mitbestimmungsrechte nach § 87 BetrVG benötigt. Denn einigen ihm bekannten Abmahnungen sei zu entnehmen, dass die Arbeitgeberin zum Beispiel wegen der Weigerung, Überstunden zu leisten, wegen Verstößen gegen das Rauchverbot und das Verbot des Radiohörens im Betrieb abgemahnt habe. All das beträfe die mitbestimmungspflichten Fragen der Ordnung im Betrieb. Zudem möchte der Betriebsrat in der Lage sein, vor dem Ausspruch von Kündigungen vermittelnd auf die Arbeitgeberin einzuwirken.
Der Betriebsrat hat keinen allgemeinen Anspruch auf Auskunft über Abmahnungen. Zum einen sei der allgemeine Hinweis auf die Mitbestimmungsrechte aus § 87 BetrVG unzureichend. Schließlich betreffen Abmahnungen keineswegs immer Sachverhalte, in denen diese Mitbestimmungsrechte betroffen sind: Arbeitsvertragsverletzungen wie Tätlichkeiten oder Beleidigungen, berühren die Mitbestimmungsrechte des Betriebsrats aus § 87 Abs. 1 BetrVG offensichtlich nicht. Erst im Rahmen der Mitbestimmung bei Kündigungen (§ 102 BetrVG) muss der Arbeitgeber dem Betriebsrat die Abmahnungen vorlegen, die er vor der konkreten Kündigung ausgesprochen hat. Vorher ist der Betriebsrat bei der Erteilung von Abmahnungen nicht zu beteiligen.