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Kein Mindestlohn bei Pflichtpraktika für die Aufnahme eines Studiums

Ist ein Praktikum Zulassungsvoraussetzung für die Aufnahme eines Studiums, haben Praktikanten keinen Anspruch auf Zahlung des gesetzlichen Mindestlohns.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 19. Januar 2022, 5 AZR 217/21

Stand:  27.1.2022
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Das ist passiert:

Die Klägerin absolvierte in einem Krankenhaus ein sechsmonatiges Praktikum auf einer Krankenpflegestation. Hintergrund des Praktikums war die Bewerbung bei einer staatlich anerkannten Universität um einen Studienplatz im Fach Humanmedizin. Als Zugangsvoraussetzung für diesen Studiengang sah die Studienordnung die Ableistung eines sechsmonatigen Praktikums vor. Eine Vergütung vereinbarte die Klägerin mit dem Krankenhaus für diese Zeit nicht. Nach Beendigung der Beschäftigung forderte Sie jedoch eine Zahlung von 10.300 Euro unter Verweis auf das Mindestlohngesetz (MiLoG). Ihre täglich geleistete Arbeit von 7,45 Stunden sei kein Pflichtpraktikum im Sinne des § 22 MiLoG, daher stehe ihr eine Vergütung zu. Nachdem sich der Arbeitgeber weigerte, der Zahlungsaufforderung nachzukommen, erhob sie Klage vor Gericht.

Das entschied das Gericht:

Das Gericht wies die Klage ab. Zur Begründung verweisen die Richter auf das Mindestlohngesetz: dies sieht in § 22 Abs. 1 S. 2 Nr. 1 MiLoG Ausnahmen vor. Die Ausnahmen beziehen sich auch auf Praktika, die in Studienordnungen als Voraussetzung zur Zulassung vorgeschrieben sind. Dieser Wille des Gesetzgebers sei aus der Gesetzesbegründung klar erkennbar. Nachdem es sich bei der Universität auch um eine staatlich anerkannte Einrichtung handelt, seien die Zugangsregelungen einer öffentlich-rechtlichen Regelung gleichgestellt. Damit sei einem sachwidrigen Umgehen des Mindestlohns vorgebeugt. Die Klägerin habe daher im Ergebnis keinen Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns gem. § 1 MiLoG.

Wichtig: § 22 MiLoG stellt in seinem Eingangssatz klar, dass grundsätzlich auch Praktikanten als Arbeitnehmer gelten und damit Anspruch auf den Mindestlohn haben. Nur wenn eine Ausnahme nach den Nummern Eins bis Vier vorliegt, wie zum Beispiel im dargestellten Fall die Ableistung eines Pflichtpraktikums, besteht kein Anspruch auf Zahlung des Mindestlohns.

(sts)

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