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Was passiert mit dem Mandat des Betriebsrats bei der Schließung seiner Verkaufsfiliale? Der dortige Betriebsrat verliert sein Mandat, weil dieses nicht auf die neue Filiale ausgeweitet werden kann. Anderenfalls würde den dortigen Mitarbeitern ein Betriebsrat übergestülpt, den sie nicht selbst gewählt haben und die eigene Betriebsratswahl wäre ungültig.
Landesarbeitsgericht München, Urteil vom 5.6.2023, 4 TaBV 51/22
Die Schließung einer Verkaufsfiliale eines Bekleidungsgeschäfts in Regensburg wurde bereits im Dezember 2021 beschlossen. Mit dem dortigen Betriebsrat wurde ein Interessenausgleich/Sozialplan geschlossen und der Mietvertrag wurde zum 31.12.2022 gekündigt. Am 27.10.2022 eröffnete die Arbeitgeberin eine neue Filiale, 1,1 km entfernt von der alten. Die dortigen Beschäftigten wählten im November 2022 ihren eigenen Betriebsrat. Die Schließung der alten Filiale erfolgte zum 10.12.2022. Entgegen den vorherigen Ankündigungen wurden nur die Filialleitung und zwei Abteilungsleiter in der neuen Filiale übernommen.
Der Betriebsrat der alten Filiale möchte seinen Fortbestand in der neuen Filiale gerichtlich festgestellt wissen. Er ist der Ansicht, die neue Filiale stelle keinen neuen Betrieb dar, sondern die alte Filiale sei lediglich umgezogen und der Betriebszweck bleibe bei gleicher Arbeit der Mitarbeiter erhalten. Zumindest sei die Umgehung des Betriebsrats rechtsmissbräuchlich. Die Arbeitgeberin hingegen sieht in den beiden Filialen unterschiedliche Betriebe, da sie sich hinsichtlich ihres Konzepts, des Sortiments und des Designs unterscheiden und weder Personal noch Waren übernommen wurden.
Nachdem das Arbeitsgericht in der ersten Instanz den Fortbestand des Betriebsrats festgestellt hatte, legte die Arbeitgeberin Beschwerde beim LAG ein.
Das LAG änderte die Entscheidung ab und wies den Antrag des Betriebsrats zurück.
Die Filialen sein jeweils als eigenständige Betriebe zu werten, da sie über eigenes Personal, Leitungsstruktur und Warensortiment verfügen. Obwohl die Übernahme der Belegschaft ursprünglich geplant war, habe es tatsächlich zwei parallele Betriebe gegeben. Daher habe sich das Mandat des Betriebsrats nur auf einen der beiden Betriebe beziehen können. Selbst wenn es darum gegangen wäre den Betriebsrat der alten Filiale loszuwerden, stehe Rechtsmissbrauch diesem Ergebnis nicht entgegen. Die Ausweitung des Mandats auf die neue Filiale hingegen hätte zur Folge, dass die dortigen Mitarbeiter einen Betriebsrat übergestülpt bekämen, den sie nicht gewählt haben.
Bisher ist nur die Pressemittelung veröffentlicht und der Beschluss ist noch nicht rechtskräftig. (nw)