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Mitbestimmung bei Fürsorgegesprächen?

Der Betriebsrat hat kein Mitbestimmungsrecht, wenn der Arbeitgeber mit einzelnen Arbeitnehmern Fürsorgegespräche führt, um Krankheitsursachen und damit zusammenhängende Arbeitsbedingungen zu klären, soweit die Auswahl der Arbeitnehmer keinen abstrakten Kriterien folgt.

LAG Nürnberg, Beschluss vom 02.03.2021 – 7 TaBV 5/20

Stand:  3.8.2021
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Das ist passiert: 

In einer Einrichtung, in der nierenkranke Menschen behandelt werden, bekam ein Standort eine neue Verwaltungsleitung. Aufgrund der teilweise hohen Fehlzeiten am Standort führte die neue Leitung sogenannte Fürsorgegespräche mit einzelnen Beschäftigten.

Der Betriebsrat wollte erreichen, dass dies unterbleibt. Er war der Ansicht, es handele sich um formalisierte Gespräche, in denen nach Fehl- und Krankheitstagen gefragt werde und die deshalb mitbestimmungspflichtig seien.

Das entschied das Gericht: 

Der Betriebsrat erreichte sein Ziel nicht. Laut LAG Nürnberg waren die Fürsorgegespräche nicht mitbestimmungspflichtig, weil es sich nicht um formalisierte Krankengespräche handelte. Nur diese seien nach § 87 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG mitbestimmungspflichtig. Nach Rechtsprechung des BAG müssen dafür drei Voraussetzungen vorliegen:

Erstens muss die Auswahl der zu den Gesprächen herangezogenen Arbeitnehmer nach abstrakten Regeln erfolgen. Zweitens muss das Gespräch durch einen gleichförmigen Ablauf formalisiert sein und drittens muss es um eine betriebliche Aufklärung gehen, die darauf abzielt Einflüsse der Arbeit auf den Krankenstand zu erkennen.

Mitbestimmungsfrei ist demnach das fallweise Gespräch über krankheitsbedingte Ausfallzeiten und eventuelle Einflüsse der Arbeit hierauf mit einem oder mehreren Mitarbeitern, das in unstrukturierter Form abgehalten wird und ohne Regel, wonach die Mitarbeiter für das Fürsorgegespräch ausgesucht wurden. Genau das sei aber im vorliegenden Fall passiert.

Praxishinweis:

Handelt es sich um formalisierte Gespräche, so besteht sehr wohl ein Mitbestimmungsrecht. Immer beteiligt ist der Betriebsrat beim streng formalisierten Betrieblichen Eingliederungsmanagement (§ 167 Abs. 2 SGB IX). (ah)

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