Neue Betriebsratsanhörung bei wiederholter Zustellung einer Kündigung?

Was ist mit der Anhörung des Betriebsrats, wenn dem Arbeitgeber die Zustellung einer Kündigung erst im zweiten Anlauf gelingt? Ist bei der erneuten Zustellung eine erneute Betriebsratsanhörung erforderlich? Darüber hatte das Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg zu entscheiden. 

Landesarbeitsgericht Baden-Württemberg, Entscheidung vom 10.6.2026, 19 Sa 6/26

Stand:  15.9.2026
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Das ist passiert

Die Parteien streiten über die Wirksamkeit einer Kündigung. Der Arbeitnehmer war seit März 2025 bei einem Bewachungsunternehmen beschäftigt und befand sich noch in der Probezeit. Die Arbeitgeberin entschied sich, das Arbeitsverhältnis zu beenden und hörte am 12. Mai 2025 hierzu den Betriebsrat an. Der Betriebsrat äußerte sich nicht.

Der Arbeitgeber verschickte sodann per Boten am 24. Mai 2025 das Kündigungsschreiben. Zwei Zustellversuche scheiterten, da sich der Bote keinen Zugang zu den Briefkästen im Hausflur verschaffen konnte. Deswegen stellt der Arbeitgeber eine neue Kündigung zum nächstzulässigen Termin aus. Diese Kündigung wurde dem Kläger am 10. Juni 2025 persönlich übergeben. Der Arbeitnehmer rügt die fehlende Anhörung des Betriebsrats. 

Das entschied das Gericht

Das Landesarbeitsgericht bestätigte die Kündigung, sie sei wirksam. Die Anhörung des Betriebsrats vom 12. Mai habe genügt, denn die Kündigung vom 4. Juni sei keine zweite Kündigung, sondern die erstmalige Umsetzung des ursprünglichen Kündigungsentschlusses, so das Gericht. Dafür sprachen der enge zeitliche Zusammenhang und der Umstand, dass die Arbeitgeberin weiterhin denselben Sachverhalt zugrunde legte. Eine (erneute) Betriebsratsanhörung sei in diesem Fall nicht erforderlich.

Dies gelte unabhängig von der Reaktion des Betriebsrats im Anhörungsverfahren, denn das durch die ordnungsgemäße Anhörung des Betriebsrats erworbene Recht zum Ausspruch der beabsichtigten Kündigung setze nicht die vorbehaltlose Zustimmung des Betriebsrats zur Kündigung voraus.

Bedeutung für die Praxis

Das Landesarbeitsgericht widerspricht mit der Entscheidung der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts (BAG) . Denn laut BAG ist eine erneute Betriebsratsanhörung wie in diesem Fall (zeitlich enger Zusammenhang, gleicher Sachverhalt der Kündigung) nur dann entbehrlich, wenn der Betriebsrat der Kündigung vorbehaltlos zugestimmt hatte. Die Revision wurde für den Kläger zu dieser Frage zugelassen.

Fakt ist: § 102 BetrVG soll dem Betriebsrat Gelegenheit geben, auf eine Kündigungsentscheidung Einfluss zu nehmen. (cbo)

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