Liebe Nutzer,
für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.
Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team
Der Fünfte Senat des Bundesarbeitsgerichts (BAG) hat seine ursprüngliche Rechtsauffassung aufgegeben und sich der Meinung des Zehnten Senats angeschlossen: Ein Arbeitnehmer darf sich einer unbilligen Weisung des Arbeitgebers widersetzen, auch wenn noch keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung dazu vorliegt.
Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 14. September 2017, 5 AS 7/17
Der Arbeitnehmer ist seit 2001 bei dem Arbeitgeber beschäftigt und war zuletzt als Immobilienkaufmann am Standort Dortmund eingesetzt. Immer wieder kam es zu Querelen zwischen ihm und seinen Kollegen. Im März 2014 beschwerten sich erneut einige Kollegen über den Mitarbeiter und lehnten eine weitere Zusammenarbeit mit ihm ab. Ende Februar 2015 bekam der Arbeitnehmer schließlich die schriftliche Mitteilung vom Arbeitgeber, dass er wegen der anhaltenden Konflikte vom 16. März bis 30. September 2015 am Standort Berlin eingesetzt werde. Die Kosten für die doppelte Haushaltsführung wollte der Arbeitgeber übernehmen. Die Maßnahme sei nötig, da es keine Möglichkeit gebe, den Arbeitnehmer außerhalb des Teams in Düsseldorf zu beschäftigen. Der Arbeitnehmer nahm seine Arbeit am Standort Berlin aber nicht auf. Der Arbeitgeber mahnte ihn daraufhin zweimal nacheinander ab und sprach dann eine fristlose Kündigung aus.
Der Arbeitnehmer ist der Ansicht, dass er nicht verpflichtet war, der Weisung des Arbeitgebers Folge zu leisten. Er beantragte die Entfernung der Abmahnungen aus seiner Personalakte und ging gegen die fristlose Kündigung vor.
Der Fünfte Senat des BAG hat sich nun der Auffassung des Zehnten Senats angeschlossen und dem Arbeitnehmer Recht gegeben. Laut des Arbeitsvertrags könne der Arbeitsort des Arbeitnehmers zwar grundsätzlich geändert werden. Eine Versetzung von Dortmund nach Berlin entspreche aber nicht billigem Ermessen. Der Fünfte Senat vertrat früher die Meinung, dass der Arbeitnehmer der Anweisung des Arbeitgebers zunächst Folge leisten müsse, bis die Unwirksamkeit der Weisung gerichtlich geklärt sei. Er hat diese Ansicht jetzt aber aufgegeben und vertritt nun, wie auch der Zehnte Senat des BAG, die Auffassung, dass der Arbeitnehmer die unbillige Weisung des Arbeitgebers nicht – auch nicht vorläufig – befolgen müsse.
Hinweis der Redaktion: Nach dieser Entscheidung müssen Arbeitnehmer eine unbillige Weisung (die nicht aus anderen Gründen unwirksam ist) nicht befolgen, und zwar auch dann nicht, wenn noch keine rechtskräftige gerichtliche Entscheidung vorliegt, die die Unwirksamkeit der Weisung feststellt. Allerdings ist hierbei Vorsicht geboten, denn die Arbeitnehmer tragen dann auch das Risiko einer falschen Einschätzung der Rechtslage.