Schmerzensgeld nach Neckerei im Betrieb

Verletzt ein Arbeitnehmer während der Arbeitszeit einen Kollegen, ist ein Schmerzensgeldanspruch nur ausgeschlossen, wenn es sich dabei um eine betriebliche Tätigkeit handelte.

Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Urteil vom 26. April 2016, 1 Sa 247/15

Stand:  21.9.2016
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Das ist passiert:

Ein Gabelstaplerfahrer fuhr mit dem Fahrzeug an einen Kollegen heran, um ihn in die Brust zu zwicken. Dabei rollte er ihm versehentlich zweimal über den Fuß. Der Kollege erlitt hierbei mehrfache Brüche des Mittelfußknochens mit Gelenkbeteiligung und eine dauerhafte Einschränkung seiner Arbeitsfähigkeit im Baugewerbe. Der Geschädigte behauptet, der Gabelstaplerfahrer sei ohne betriebliche Veranlassung auf ihn zugefahren und verlangt von ihm Schadensersatz sowie 10.000 Euro Schmerzensgeld.

Das entschied das Gericht:

Das Landesarbeitsgericht hat der Klage stattgegeben und dem Verletzten Schadensersatz und Schmerzensgeld zugesprochen. Ein Ausschluss von Schmerzensgeldansprüchen versicherter Personen desselben Betriebes greife nur dann ein, wenn der Schaden durch eine betriebliche Tätigkeit verursacht worden sei, so das Urteil. Maßgebend sei, ob die Tätigkeit dem Schädiger von dem Betrieb oder für den Betrieb übertragen war oder von ihm im Betriebsinteresse erbracht worden sei. Ein Schaden, der bei einer Tätigkeit ohne Betriebsbezug entstehe, wie zum Beispiel bei einem Scherz, sei dem persönlichen Bereich des Schädigers zuzurechnen.

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