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Weihnachtsaushilfen, die weniger als sechs Monate im Jahr beschäftigt werden, sind keine „in der Regel Beschäftigte“ im Sinne der Betriebsratswahl.
LAG Rheinland-Pfalz, Entscheidung vom 28.08.2019, 7 TaBV 25/18
19 oder 17 Mitglieder des Betriebsrats? Der Streit über die Größe des zu wählenden Betriebsrats landete vor Gericht. Der Wahlvorstand hatte die jährlich in der Weihnachts- und Vorweihnachtszeit erhöhte Anzahl von Arbeitnehmern mitberücksichtigt.
ZU Unrecht, entschied das Gericht. Die Betriebsratswahl ist unwirksam, weil 19 statt 17 Betriebsratsmitglieder gewählt worden sind und damit gegen eine wesentliche Vorschrift über das Wahlverfahren verstoßen worden ist (vgl. § 9 S. 1 BetrVG).
Die Aushilfen in der Weihnachts- und Vorweihnachtszeit werden weniger als 6 Monate im Jahr beschäftigt. Damit sind sie nicht in die Arbeitnehmerzahl einzurechnen.
Das Wahlergebnis wurde hierdurch beeinflusst, eine Berichtigung ist nicht möglich Laut § 9 BetrVG richtet sie diese nach der Anzahl der in der Regel im Betrieb beschäftigten wahlberechtigten Arbeitnehmer.
Für die Anzahl der „in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer“ bei der BR-Wahl ist die normale Beschäftigtenzahl maßgeblich – also das Personal, das für den Betrieb im Allgemeinen kennzeichnend ist. Für die Feststellung der Arbeitnehmerzahl hat der Wahlvorstand nicht nur den Personalbestand in der Vergangenheit zugrunde zu legen, sondern auch die künftige, aufgrund konkreter Entscheidungen des Arbeitgebers zu erwartende Entwicklung der Beschäftigungszahl einzubeziehen. Für die rückblickende Betrachtung gilt ein Zeitraum zwischen sechs Monaten bis zwei Jahren als angemessen. (cbo)