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Sonn- und Feiertagsruhe: Letzte Arbeiten nach Ladenschluss um 24 Uhr sind nicht erlaubt

Arbeitnehmer dürfen an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich nicht beschäftigt werden. Nach Ladenschluss am vorausgegangenen Werktag um 24 Uhr dürfen weder noch anwesende Kunden bedient, noch Abwicklungsarbeiten ausgeführt werden, weil dies gegen Verfassungsrecht verstößt.

Bundesverwaltungsgericht, Pressemitteilung, Beschluss vom 04. Dezember 2014, 8 B 66.14

Stand:  14.1.2015
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Das ist passiert:

Das Land Berlin verlangte von einem Arbeitgeber, einer Supermarkt-Handelskette, die Öffnungszeiten an Samstagen und vor Wochenfeiertagen so zu legen, dass nach dem Ladenschluss um 24 Uhr keine Arbeitnehmer mehr tätig sind. Die Bedienung von letzten Kunden oder die Erledigung von Abschlussarbeiten müsse noch vor 24 Uhr erledigt werden. Der Arbeitgeber war anderer Ansicht und hat gerichtlich die Feststellung begehrt, hierzu nicht verpflichtet zu sein.

Das entschied das Gericht:

Das Bundesverwaltungsrecht gab dem Arbeitgeber nicht Recht. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts ist der Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe nach Art. 140 Grundgesetz (GG) in Verbindung mit Art. 139 Weimarer Verfassung (WRV) gesetzlich so auszugestalten, dass an diesen Tagen grundsätzlich die Verrichtung abhängiger Arbeit ruht. Es muss als Regel gelten, dass die Sonn- und Feiertage Tage der Arbeitsruhe sind. Ausnahmen sind nur zur Wahrung höher- oder gleichwertiger Rechtsgüter möglich. Dazu zählen aber nicht das Umsatzinteresse der Ladeninhaber oder das alltägliche Erwerbsinteresse („Shopping-Interesse“) potenzieller Käufer.

Der Schutz der Sonn- und Feiertagsruhe wiege höher als das Interesse des Arbeitgebers, die gesetzlich zugelassene Ladenöffnung an Samstagen und vor Wochenfeiertagen bis 24 Uhr voll auszuschöpfen. Der Arbeitgeber muss deshalb dafür sorgen, dass nach Ladenschluss um 24 Uhr wirklich keine Arbeitnehmer mehr beschäftigt werden.

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