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Bei der Feststellung, wann eine Unterbrechung des Versicherungsschutzes wieder auflebt, kommt es auf die nach außen hin kundgegebene Handlungstendenz des Versicherten an, wieder zur Arbeit zu fahren.
Bayerisches Landessozialgericht, Urteil vom 16. Dezember 2015, L 3 U 402/13
Ein Arbeitnehmer hielt auf seinem Arbeitsweg an einer Bäckerei, um sich dort etwas zu essen für die Frühstückspause zu kaufen. Dazu musste er sein Auto parken und die Straße überqueren. Als er vor der Bäckerei eine lange Schlange sah, machte er kehrt, stolperte, stürzte und verletzte sich an der linken Schulter. Die zuständige Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, da der Arbeitsweg aus eigenwirtschaftlichen Gründen unterbrochen worden sei. Nachdem sein Widerspruch von der Berufsgenossenschaft ebenfalls abgelehnt wurde, klagte der Arbeitnehmer vor dem zuständigen Gericht auf Anerkennung des Unfalls als Arbeitsunfall.
Das Sozialgericht München wies die Klage zunächst ab. Denn: Der Versicherungsschutz sei mit dem Verlassen des Fahrzeugs unterbrochen worden und wäre erst mit dem Wiedereinstieg in das Auto wieder aufgelebt. Hiergegen erhob der Arbeitnehmer Berufung. Mit Erfolg. Denn nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts (BSG) kommt es auf die „erkennbare objektivierte Handlungstendenz“ des Versicherten an. In anderen Worten: Der Versicherungsschutz auf einem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstelle wird unterbrochen, sobald der Versicherte seine Absicht - sich auf dem versicherten Weg nicht weiter fortbewegen zu wollen - nach außen sichtbar (objektiv) deutlich macht. Also in diesem Falle das Auto verlässt, um Brötchen zu kaufen. Dabei dauert die Unterbrechung laut BSG bis zu dem Zeitpunkt an, bis zu dem der Versicherte wiederum nach außen deutlich macht, dass er sich wieder in Richtung seines ursprünglichen Ziels bewegen will. Durch das Umdrehen und in Richtung seines Autos gehen hat der Arbeitnehmer diese Voraussetzung erfüllt und den Versicherungsschutz wieder aufleben lassen, entschieden die Richter und erkennen somit den Unfall als Arbeitsunfall an.
Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig. Eine Revision ist zulässig.