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Eine langjährige Mitarbeiterin der Stadt Köln hatte am sogenannten Potsdamer Treffen teilgenommen, das durch Recherchen von Correctiv der breiten Öffentlichkeit bekannt wurde. Nach Ansicht des Gerichts ist eine auf diese Teilnahme gestützte Kündigung nicht wirksam.
Arbeitsgericht Köln, Urteil vom 03. Juli 2024, 17 Ca 543/24
Die Mitarbeiterin war seit über 20 Jahren bei der Stadt Köln angestellt, unter anderem als Managerin im Beschwerdemanagement. Sie hatte privat am sogenannten “Potsdamer Treffen” teilgenommen. Nach Presserecherchen wurde der Vorwurf laut, dort sei mutmaßlich unter anderem über das Thema “Remigration” gesprochen worden. Als die Arbeitgeberin davon erfuhr, kündigte sie der Angestellten mehrfach außerordentlich, da eine ordentliche Kündigung aufgrund ihrer langjährigen Betriebszugehörigkeit nicht mehr möglich war. Zur Begründung führte die Arbeitgeberin aus, dass die Arbeitnehmerin durch die Teilnahme an der Veranstaltung gegen ihre Loyalitätspflicht gegenüber der Stadt verstoßen habe. Damit war die Angestellte nicht einverstanden und erhob Kündigungsschutzklage.
Das Gericht gab der Kündigungsschutzklage statt. Die bloße Teilnahme an dem Treffen allein rechtfertige keine außerordentliche Kündigung. So träfe die Arbeitnehmerin durch ihre Tätigkeit keine gesteigerte politische Treuepflicht, sondern lediglich eine einfache. Danach sei nur das Maß an politischer Loyalität geschuldet, das für die funktionsgerechte Verrichtung der Tätigkeit unabdingbar sei. Für eine Verletzung der einfachen Treuepflicht sei zudem ein Verhalten erforderlich, das darauf gerichtet ist, verfassungsfeindliche Ziele aktiv zu fördern oder zu verwirklichen. Eine Teilnahme an dem Treffen bedeute jedoch nicht, dass die Arbeitnehmerin mit den Inhalten innerlich auch übereinstimme. Eine aktive Rolle der Teilnehmerin wie beispielsweise durch Wort- oder Vorträge habe die Arbeitgeberin nicht dargelegt. Die außerordentlichen Kündigungen seien damit unwirksam.
Die Grenze zwischen privat und beruflich ist nicht immer eindeutig und einfach zu ziehen. Beispielsweise bei Fällen im Zusammenhang mit menschenverachtenden Äußerungen bei privaten Profilen auf sozialen Netzwerken mussten Gerichte in der Vergangenheit urteilen, ob dies auch Auswirkungen auf das Arbeitsverhältnis haben kann. Zusammenfassend ist zu sagen: Wird das Arbeitsverhältnis durch private Äußerungen bzw. privates Verhalten tatsächlich konkret beeinträchtigt oder aber ein Bezug zum Arbeitgeber hergestellt, kann dies auch arbeitsrechtliche Konsequenzen nach sich ziehen. Hierfür gelten jedoch hohe Hürden. (sts)