Unwirksame Betriebsvereinbarung: Die Unterschrift des Vorsitzenden reicht allein nicht aus

Was passiert, wenn der Betriebsratsvorsitzende eine Betriebsvereinbarung zur Altersvorsorge unterzeichnet, sich Jahre später aber herausstellt, dass es keinen entsprechenden Beschluss des Betriebsrats dazu gegeben hat? Mit dieser Frage hat sich das Bundesarbeitsgericht beschäftigt.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 27.01.2026, 1 AZR 147/24

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Redaktion
Stand:  14.7.2026
Lesezeit:  02:45 min
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Das ist passiert

Ein Arbeitnehmer wehrte sich gegen die Kürzung seiner Betriebsrente. Ursprünglich war ihm eine Versorgung über eine Pensionskasse zugesagt worden. Im Jahr 2007 versuchte die Arbeitgeberin, dieses System auf eine Unterstützungskasse umzustellen, was für die Beschäftigten ein geringeres Versorgungsniveau bedeutete. Grundlage hierfür war eine neue Betriebsvereinbarung.

Obwohl der damalige Betriebsratsvorsitzende das Dokument unterzeichnet hatte, gab es erhebliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Zustandekommens. Die Sitzungsprotokolle des Betriebsrats zeigten zwar, dass man über ein Konzept beraten hatte, doch der finale Text der Vereinbarung wurde in den Sitzungen als noch verbesserungsbedürftig bezeichnet. In den Betriebsrats-News, die im Unternehmen aushingen, hieß es hingegen, „alles sei in trockenen Tüchern“, die Sache sei also abgeschlossen. Ein eindeutiger Beschluss, der den Vorsitzenden zur Unterzeichnung genau dieser Fassung der Betriebsvereinbarung ermächtigt hätte, ließ sich jedoch nicht nachweisen. Der Kläger forderte daher die Differenz zwischen der tatsächlich gezahlten und der ursprünglich versprochenen Rente ein.

Das entschied das Gericht

Das Bundesarbeitsgericht gab dem Kläger recht und erklärte die Umstellung der Altersversorgung für unwirksam. Die Richter stellten klar, dass Arbeitsgerichte die Wirksamkeit von Betriebsvereinbarungen von Amts wegen prüfen müssen, sobald Anhaltspunkte für Fehler vorliegen.

Der entscheidende Punkt der Begründung liegt in der Rechtsnatur des Betriebsratshandelns. Der Betriebsrat ist ein Kollegialorgan, das seinen Willen ausschließlich durch Beschluss bildet. Der Vorsitzende ist lediglich dazu befugt, diesen bereits gebildeten Willen nach außen zu erklären. Er hat jedoch keine eigene Entscheidungsmacht. Unterschreibt er eine Vereinbarung ohne einen entsprechenden Beschluss des Gremiums, ist diese schwebend unwirksam.

Besonders bedeutsam ist die Ablehnung einer sogenannten Anscheinsvollmacht. Das Gericht betonte, dass der Schutz des Vertrauens in die Unterschrift des Vorsitzenden nicht die demokratische Legitimation durch das gesamte Gremium ersetzen kann. Da eine Betriebsvereinbarung wie ein Gesetz unmittelbar auf die Arbeitsverhältnisse im Betrieb einwirkt, ist die strikte Einhaltung der formellen Regeln zum Schutz der Arbeitnehmer unerlässlich. Auch die jahrelange Anwendung der unwirksamen Regelung heilt diesen Mangel nicht.

Bedeutung für die Praxis

Betriebsratsvorsitzende vertreten den Betriebsrat nur in der Erklärung, nicht in seinem Willen. Das heißt, sie vertreten das Gremium nur im Rahmen gefasster Beschlüsse. Die Willensbildung erfolgt ausschließlich in der Sitzung durch Beschluss. Ein ordentlicher Beschluss und ein entsprechendes Protokoll sind für die Wirksamkeit von Betriebsvereinbarungen entscheidend.

Sollten Zweifel an alten Vereinbarungen aufkommen, besteht theoretisch die Möglichkeit einer nachträglichen Genehmigung durch einen neuen Beschluss des Betriebsrats. Ist der Betrieb jedoch bereits stillgelegt oder existiert kein Betriebsrat mehr, ist eine solche Heilung ausgeschlossen. In solchen Fällen bleibt die ursprüngliche Regelung bestehen. (jb)

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