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Unwirksamer Klageverzicht im Aufhebungsvertrag

Eine Klageverzichtsklausel in einem Aufhebungsvertrag, der aufgrund einer vom Arbeitgeber angedrohten fristlosen Kündigung geschlossen wird, ist unwirksam, wenn der Arbeitgeber die angedrohte Kündigung nicht ernsthaft in Betracht ziehen durfte.

Bundesarbeitsgericht, Pressemitteilung, Urteil vom 12. März 2015, 6 AZR 82/14

Stand:  13.3.2015
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Das ist passiert:

Der Arbeitnehmer war seit 2001 bei seinem Arbeitgeber angestellt. Er soll aus dem Lagerbestand des Arbeitgebers zwei Fertigsuppen ohne Bezahlung entnommen und verzehrt haben. Deshalb drohte der Arbeitgeber dem Arbeitnehmer mit einer fristlosen Kündigung und mit Strafanzeige. Daraufhin schlossen die Parteien am 28. Dezember 2012 einen schriftlichen Aufhebungsvertrag, nach dem das Arbeitsverhältnis ohne Abfindung noch am selben Tag enden sollte. Der Vertrag enthielt einen Widerrufs- und Klageverzicht.

Noch am gleichen Tag focht der Arbeitnehmer den Aufhebungsvertrag wegen widerrechtlicher Drohung an. Er ist der Ansicht, dass die Androhung einer fristlosen Kündigung angesichts des langjährigen, unbelasteten Bestands des Arbeitsverhältnisses nicht vertretbar gewesen sei.

Das entschied das Gericht:

Nach Ansicht der Richter unterliegt ein Klageverzicht in einem vom Arbeitgeber vorformulierten Aufhebungsvertrag als Nebenabrede einer Inhaltskontrolle nach § 307 BGB. Ein solcher Verzicht benachteilige den Arbeitnehmer unangemessen im Sinne von § 307 Abs. 1, Abs. 2     Nr. 1 BGB, wenn ein verständiger Arbeitgeber die angedrohte Kündigung nicht ernsthaft in Erwägung ziehen durfte. Denn dem Arbeitnehmer werde damit die Möglichkeit genommen, den Vertrag rechtlich durchsetzbar anzufechten. Das sei mit dem gesetzlichen Leitbild nur dann zu vereinbaren, wenn die Drohung mit der fristlosen Kündigung nicht widerrechtlich war.

Das Bundesarbeitsgericht hat die Sache zur weiteren Aufklärung an das Landesarbeitsgericht zurückverwiesen. Das Landesarbeitsgericht muss nun noch klären, ob eine widerrechtliche Drohung tatsächlich vorlag.

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