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BAG, Beschluss vom 18.07.2012 - 7 ABR 21/11
Der Wahlvorstand für eine Betriebsratswahl ist verpflichtet, die eingereichten Vorschlagslisten möglichst rasch zu prüfen, damit eventuell vorhandene Mängel noch rechtzeitig behoben werden können. Er hat am letzten Tag der Einreichungsfrist Vorkehrungen zu treffen, um kurzfristig zusammenzutreten. Zu prüfen sind alle Umstände, die geeignet sind, die Gültigkeit eines Wahlvorschlags in Frage zu stellen und die der Wahlvorstand unschwer erkennen kann. Eine oberflächliche Prüfung entspricht nicht den gesetzlichen Anforderungen.
Öffentlichkeitsarbeit in eigener Sache: Suche Mitstreiter
Wenn die Voraussetzungen für die Gründung eines Betriebsrats gegeben sind, dann müssen Mitstreiter und Unterstützer gefunden werden. Schließlich muss der Wahlvorstand besetzt werden. Außerdem werden Kandidaten benötigt, die bereit sind, sich in den Betriebsrat wählen zu lassen. Was aber tun, wenn sich keine Interessenten finden lassen? Manchmal müssen die Kollegen auch zu ihrem Glück überredet werden. Doch wie machen Sie Werbung für die Betriebsratswahl? Welche Möglichkeiten gibt es, um möglichst viele Arbeitnehmer zu erreichen?