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Die Berechnung des Elterngeldes erfolgt auf Basis des sogenannten Durchschnitteinkommens der letzten zwölf Monate vor Beginn des Mutterschutzes. War es einer Frau schwangerschaftsbedingt nicht möglich, die gesamten zwölf Monate vor dem Mutterschutz zu arbeiten (Beschäftigungsverbot), kann sich der Berechnungszeitraum ausnahmsweise verschieben.
Landessozialgericht Niedersachsen-Bremen, Urteil vom 22. August 2018, L 2 EG 8/18
Die Arbeitnehmerin, eine gelernte Hotelfachfrau, erfuhr Mitte April 2014 von ihrer Schwangerschaft. Ihre Gynäkologin stufte die Schwangerschaft mit Zwillingen als Risikoschwangerschaft ein und erteilte ein Beschäftigungsverbot ab dem 1. Mai 2014 bis zur Geburt. Nach der Geburt beantragte die Arbeitnehmerin Elterngeld. Dieses wurde zwar von der zuständigen Stelle auch bewilligt, jedoch fiel die Berechnung der Höhe des Elterngeldes nicht wie erwartet aus: Für das maßgebliche Einkommen zählte die Behörde auch die Zeit des Beschäftigungsverbots hinzu, während der es kein Einkommen gab. Damit war die zweifache Mutter nicht einverstanden und erhob Klage gegen die Berechnung. Ihrer Ansicht nach könne nur der Zeitraum vor dem Eintritt des schwangerschaftsbedingten Beschäftigungsverbots herangezogen werden. Die einkommensfreie Zeit dürfe ihr dagegen nicht zugerechnet werden, da diese auf die Risikoschwangerschaft zurückgehe.
Das Landessozialgericht gab der Klage der Arbeitnehmerin statt. Nach Ansicht des Gerichts habe die Hotelfachfrau nicht absichtlich darauf verzichtet, einer Beschäftigung nachzugehen. Vielmehr habe sie deshalb nicht gearbeitet, weil ihr ab Mai ein ärztliches Beschäftigungsverbot ausgesprochen worden war. Außerdem sei es der Wille des Gesetzesgebers zu vermeiden, dass die mit einer Schwangerschaft einhergehenden Risiken zu Lasten der Schwangeren gingen. Das Elterngeld müsse deshalb im vorliegenden Fall auf Basis der zwölf Monate vor Beginn des Beschäftigungsverbots ermittelt werden.