Wann ist ein Abbruch laufender Betriebsratswahlen möglich?
Ein gerichtlicher Abbruch einer Betriebsratswahl wegen Mängeln des Wahlverfahrens kommt nur in Betracht, wenn die Wahl voraussichtlich nichtig wäre - entweder bei einem offensichtlichen und besonders groben Verstoß gegen die Wahlvorschriften oder bei willkürlichen und manipulativen Verhalten des Wahlvorstands.
Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein, Beschluss vom 23.06.2026, 5 TaBVGa 1 a/26
Das ist passiert
Die Arbeitgeberin möchte den Abbruch einer erstmaligen Betriebsratswahl erreichen. Das Unternehmen hat ca. 30 km voneinander entfernte Standorte und ca. 580 wahlberechtigte Mitarbeiter. Davon sind etwa 70 Mitarbeiter am kleineren Standort tätig. Die Fahrt zwischen den Standorten dauert mit dem Pkw ca. 30 Minuten und mit öffentlichen Verkehrsmitteln ca. zwei Stunden. Es besteht zu Beginn und Ende der Schichten einen Shuttle-Service zwischen den Standorten. Da im Unternehmen viele Mitarbeiter nicht deutsch sprechen, werden Ansprachen des Geschäftsführers und Aushänge mit Arbeitsinformationen in verschiedene Sprachen übersetzt. Der Wahlvorstand hängte das Wahlausschreiben nur in deutscher Sprache an drei Stellen im größeren Standort aus. Die Arbeitgeberin rügte gegenüber dem Wahlvorstand mehrere Verstöße gegen Wahlvorschriften, wie das Fehlen des Aushangs am zweiten Standort und die unterlassene Übersetzung, und verlangte erfolglos den Abbruch der Wahl. Sie beantragte daraufhin wiederum erfolglos den Erlass einer einstweiligen Verfügung.
So hat das Gericht entschieden
Auch vor dem Landesarbeitsgericht Schleswig-Holstein hatte die Arbeitgeberin keinen Erfolg. Die Voraussetzungen für einen Abbruch der Betriebsratswahl im einstweiligen Verfügungsverfahren lägen nicht vor. Ein Abbruch komme nur in Betracht, wenn die Wahl aller Voraussicht nach nichtig wäre.
Die Nichtigkeit setze voraus, dass gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in so hohem Maße verstoßen worden sei, dass auch der Anschein einer dem Gesetz entsprechenden Wahl nicht mehr bestehe und dies für jeden mit den betrieblichen Verhältnissen vertrauten Dritten offensichtlich sei. Davon könne nicht ausgegangen werden, wenn eine Gesamtwürdigung von Verstößen oder eine Beweisaufnahme erforderlich sei.
Nach Auffassung des Landesarbeitsgerichts ist bei einer Prüfung in Kurzform ohne lange Beweisaufnahme, sog. summarische Prüfung im einstweiligen Rechtsschutz, nicht sicher feststellbar, ob ein Verstoß gegen § 3 Abs. 4 WO vorliegt, weil das Wahlausschreiben nicht am zweiten Standort ausgehängt wurde. Es sei vertretbar die beiden Standorte als selbstständige Betriebe i. S. d. § 4 Abs. 1 Nr. 1 BetrVG anzusehen. Aber eine etwaige Verkennung des Betriebsbegriffs führe nur zur Anfechtbarkeit, nicht zur Nichtigkeit der Wahl. Der Aushang an drei Stellen des einen – aus Sicht des Wahlvorstands über beide Standorte reichenden - Betriebs genüge den Anforderungen des § 3 Abs. 4 S. 1 WO, da bereits ein Aushang an einer geeigneten, zugänglichen Stelle ausreiche. Die unterlassene Übersetzung des Wahlausschreibens sei ein denkbarer Verstoß gegen § 2 Abs. 5 WO, dieser Verstoß begründe jedoch nur die Anfechtbarkeit der Wahl.
Der Umstand, dass der Wahlvorstand Wahlvorschriften trotz der rechtlichen Hinweise der Arbeitgeberin fehlerhaft anwende, begründe keine Willkür oder machttaktisches Verhalten. Die Mitglieder des Wahlvorstands seien juristische Laien, die erstmals eine Betriebsratswahl organisierten. Für sie war möglicherweise nicht zu erkennen, ob die Arbeitgeberin die Betriebsratswahl nicht einfach nur verhindern wollte.
Praxishinweis
Es muss klar zwischen Anfechtbarkeit und Nichtigkeit einer Betriebsratswahl unterschieden werden. Für Nichtigkeit müssen evidente Fehler vorliegen, die auch für einen Dritten den Anschein erwecken, dass gegen allgemeine Grundsätze jeder ordnungsgemäßen Wahl in hohem Maße verstoßen worden sei. (dz)