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Wegfall des Wirtschaftsausschusses vor Ende der Amtszeit?

Die Verringerung der Mitarbeiterzahl berührt den Fortbestand eines bestehenden Wirtschaftsausschusses in soweit, dass dies die Beendigung der Amtszeit des Wirtschaftsausschusses zur Folge hat.

Bundearbeitsgericht, Beschluss vom 07.04.2004, 7 ABR 41/03

Stand:  12.4.2017
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Das ist passiert:

Eine Arbeitgeberin beschäftigte mehr als 100 Arbeitnehmer. Dementsprechend gab es einen Wirtschaftsausschuss gemäß § 106 BetrVG. Nach einem Personalabbau sank die Anzahl der Mitarbeiter auf 82. Im Anschluss informierte die Arbeitgeberin den Wirtschaftsausschuss nicht mehr über wirtschaftliche Angelegenheiten. Sie war der Meinung, das Amt des Wirtschaftsausschusses habe wegen der Verringerung der Belegschaft geendet.

Das entschied das Gericht:


Das BAG sah das ebenso. Nach § 106 Abs. 1 Satz 1 BetrVG ist in allen Unternehmen mit in der Regel mehr als 100 ständig beschäftigten Arbeitnehmern ein Wirtschaftsausschuss zu bilden. Dessen Mitglieder bestimmt der Betriebsrat für die Dauer seiner Amtszeit (§ 107 Abs. 2 Satz 2 BetrVG). Das Gesetz regelt jedoch nicht, ob der Wirtschaftsausschuss fortbesteht, wenn sich die Mindestanzahl an Arbeitnehmern anschließend verringert. Das BAG entschied, dass wegen der nicht nur vorübergehenden Verringerung der Belegschaft auf 82 Arbeitnehmer die Errichtungsvoraussetzungen für den Wirtschaftsausschuss entfallen sind. Das hatte die Beendigung der Amtszeit des Wirtschaftsausschusses zur Folge.

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