Weiterbeschäftigungsanspruch ist vollstreckbar

Hat ein Arbeitnehmer die Weiterbeschäftigung erfolgreich eingeklagt, kann der Arbeitgeber diese nicht deshalb ablehnen, weil der Arbeitsplatz weggefallen ist. Vielmehr muss er dem Arbeitnehmer eine andere vertragsgemäße Tätigkeit geben.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 21. März 2018, 10 Azr 560/16

Stand:  15.6.2018
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Das ist passiert:

Ein Arbeitnehmer hat in einem Gerichtsverfahren, das im Jahr 2010 abgeschlossen wurde, erfolgreich erstritten, dass der Arbeitgeber ihn zu unveränderten Arbeitsbedingungen weiterbeschäftigen muss. Dagegen wendet der Arbeitgeber nun ein, er könne ihn nicht mehr beschäftigen, da der Arbeitsplatz aufgrund konzernübergreifender Veränderungen in der Organisation nun weggefallen sei. Dem Arbeitnehmer wurde auch keine andere Tätigkeit zugewiesen. Der Arbeitgeber erhob eine sogenannte Vollstreckungsabwehrklage, um die Weiterbeschäftigung des Arbeitnehmers zu verhindern.

Das entschied das Gericht:

Das Bundesarbeitsgericht gab dem Kläger Recht. Der Weiterbeschäftigungsanspruch sei dem Arbeitnehmer rechtskräftig zuerkannt worden. Diesen müsse der Arbeitgeber – wenn der Arbeitsplatz tatsächlich weggefallen ist und ihm die Weiterbeschäftigung so zunächst nicht mehr möglich ist – dann durch die Zuweisung einer anderen vertragsgemäßen Tätigkeit erfüllen. Der Arbeitgeber verstoße durch die Nichtbeschäftigung gegen die Beschäftigungspflicht aus § 611 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs. Daher war der Klage vollumfänglich stattzugeben.

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