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Arbeitnehmer haben keinen Anspruch auf Durchführung eines BEM

Gibt es einen (einklagbaren) Anspruch der Arbeitnehmer auf die Durchführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements, kurz BEM? Nein, so das Bundesarbeitsgericht. Beschäftigte haben keinen individualrechtlichen Anspruch auf die Durchführung des BEM. Ein solches Initiativrecht gibt es nur für betriebliche Interessenvertreter.

BAG, Urteil vom 07.09.2021, 9 AZR 571/20

Stand:  20.6.2023
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Das ist passiert

Der Arbeitnehmer ist seit dem Jahr 2000 bei einer Gemeinde beschäftigt. Er ist mit einem Grad der Behinderung (GdB) von 30 einem schwerbehinderten Arbeitnehmer gleichgestellt. Im Jahr 2018 war er insgesamt an 122 Tage erkrankt, 2019 waren es 86 Tage. Seinen Antrag auf Durchführung eines BEM-Verfahrens konnte er vor dem Arbeitsgericht Würzburg mit der Begründung durchsetzen, ihm stünde gem. § 167 Abs. 2 SGB IX ein entsprechender individualrechtlicher Anspruch zu.

Das Landesarbeitsgericht Nürnberg verneinte einen derartigen Anspruch ebenso wie das Bundesarbeitsgericht (hier weiterlesen: BEM von Arbeitnehmer nicht einklagbar).

Das entschied das Gericht

Die Revision ist nicht begründet. Weder aus der Auslegung des § 167 Abs. 2 SGB IX noch aus den Gesetzesmaterialien lässt sich ein individualrechtlicher Anspruch auf Durchführung eines BEM herleiten. Nur der Betriebs- bzw. Personalrat und bei Betroffenheit von schwerbehinderten bzw. gleichgestellten Kollegen die Vertrauenspersonen können Aufklärung vom Arbeitgeber verlangen und dafür Sorge tragen, dass dieser seinen gesetzlichen Verpflichtungen nachkommt, § 167 Abs.2 Satz 8 SGB IX.

Auch die systematische Stellung von § 167 Abs. 2 in Kapitel 3 des Teils 3 des SGB IX unterscheidet zwischen „sonstigen Pflichten der Arbeitgeber und Rechten der schwerbehinderten Menschen“. Der Gesetzgeber bringt damit zum Ausdruck, dass nicht jeder Pflicht des Arbeitgebers zwangsläufig ein entsprechender individualrechtlicher Anspruch eines Arbeitnehmers gegenübersteht.

Bedeutung für die Praxis

Als Vertrauensperson können Sie sich aktiv um die Wiedereingliederung der erkrankten schwerbehinderten bzw. gleichgestellten Kollegen kümmern, indem sie das Initiativrecht, das § 167 Abs.2 Satz 8 SGB IX Ihnen einräumt, wahrnehmen! (gs)

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