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Das BEM-Verfahren kann von Arbeitnehmern nicht eingeklagt werden.

§ 167 Abs.2 SGB IX räumt Arbeitnehmern keinen individuell einklagbaren Anspruch auf die Durchführung eines Betrieblichen Eingliederungsmanagements (BEM) ein. 

Landesarbeitsgericht Nürnberg, Urteil vom 8.10.2020 – 5 Sa 117/20 

Stand:  8.10.2020
Lesezeit:  02:30 min
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Das ist passiert:

Der Arbeitnehmer ist mit einem Grad der Behinderung (GdBvon 30% einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt worden. In der Gemeinde, in der er seit dem Jahr 2000 beschäftigt ist, belief sich 2018 sein Krankenstand auf insgesamt 122 Tage, 2019 auf 86 Tage. Sein Antrag auf Durchführung eines BEM-Verfahrens konnte er vor dem Arbeitsgericht Würzburg mit der Begründung durchsetzen, ihm stünde aus §167 Abs. 2 SGB IX ein entsprechender individualrechtlicher Anspruch zu. 

Das entschied das Gericht:

In der zweiten Instanz verneinte das Landesarbeitsgericht (LAG) Nürnberg einen derartigen Rechtsanspruch aus § 167 SGB IX. Vielmehr legt diese Norm Arbeitgebern eine entsprechende Verpflichtung auf, gemeinsam mit den Interessenvertretungen und den Betroffenen ein BEM-Verfahren durchzuführen. Ein klagbarer Anspruch des Arbeitnehmers ergibt sich daraus aber nicht. Denn auch so ist der Arbeitnehmer ausreichend geschützt. Aufgrund seiner Pflicht bleibt nämlich ein entsprechender Verstoß seitens des Arbeitgebers nicht ohne Folgen: Arbeitnehmer können sich in einem Kündigungsschutzverfahren beispielsweise darauf berufen, dass ein BEM nicht durchgeführt worden ist.  

 

 

Die Richter betonten, dass Betriebsrat und Schwerbehindertenvertretung explizit in § 167 Abs. 6 SGB IX ein Initiativrecht zur Einführung von BEM-Verfahren im Unternehmen eingeräumt wird. 

(Die Revision wurde beim BAG unter dem Aktenzeichen 9 AZR 572/20 eingelegt). 

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