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BEM ist nicht Voraussetzung für die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung

Die Durchführung eines Präventionsverfahrens nach § 84 SGB IX ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung nach § 85 SGB IX. Das Präventionsverfahren ist jedoch bei der Ermessensentscheidung des Integrationsamtes ggf. zu berücksichtigen.

Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.08.2013 - 5 B 47.13

Stand:  1.3.2016
Lesezeit:  01:45 min
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