BEM ist nicht Voraussetzung für die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung
Die Durchführung eines Präventionsverfahrens nach § 84 SGB IX ist keine Rechtmäßigkeitsvoraussetzung für die Zustimmung des Integrationsamtes zur Kündigung nach § 85 SGB IX. Das Präventionsverfahren ist jedoch bei der Ermessensentscheidung des Integrationsamtes ggf. zu berücksichtigen.
Bundesverwaltungsgericht, Beschluss vom 19.08.2013 - 5 B 47.13