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Ein Bandscheibenvorfall ist nur dann ein Arbeitsunfall, wenn ein eindeutiger, unmittelbarer Zusammenhang zwischen Bandscheibenvorfall und Unfall nachgewiesen wird.
Sozialgericht Düsseldorf, Urteil vom 12.03.2009 - S 1 U 4/08
Eine Arbeitnehmerin wurde im Rahmen ihrer Berufsausübung in einen Autounfall verwickelt und dabei verletzt. Kurz darauf diagnostizierten die Ärzte bei ihr einen Bandscheibenvorfall. Da die Kollegin nach eigenen Angaben vor dem Unfall keinerlei Beschwerden an ihrer Wirbelsäule hatte, sah sie einen Zusammenhang mit dem Autounfall und beantragte bei ihrer Berufsgenossenschaft die Zahlung einer Verletztenrente. Diese erkannte den Bandscheibenvorfall jedoch nicht als unfallbedingt an und lehnte die beantragte Zahlung ab.
Das Sozialgericht Düsseldorf wies die Klage, die die Arbeitnehmerin gegen die Entscheidung der Berufsgenossenschaft einlegte, ab. Begründung: Ursachenzusammenhang unwahrscheinlich!
Nach den Feststellungen des Gerichts war das Unfallgeschehen zwar grundsätzlich dazu geeignet, eine Wirbelsäulenverletzung hervorzurufen. Ein Ursachenzusammenhang sei aber dennoch nicht wahrscheinlich, weil die Art der Verletzung dagegen spricht, so das Urteil. Für einen unfallbedingten Bandscheibenvorfall ist es erforderlich, dass bei der auslösenden Verletzung der Wirbelkörper selbst oder zumindest die den maßgeblichen Abschnitt der Wirbelsäule begleitenden Muskel- und Bandstruktur in Mitleidenschaft gezogen wurde, so die Richter. Das aber war hier nicht der Fall, weswegen das Gericht von einer anderen Ursache für den Bandscheibenvorfall ausging. Die Klage wurde daher als unbegründet zurückgewiesen.