Keine Pflicht zur Einladung zum Vorstellungsgespräch im öffentlichen Dienst bei Vorlage eines abgelaufenen Schwerbehindertenausweises

Legt ein Bewerber nur einen abgelaufenen Schwerbehindertenausweis vor, so verletzt ein öffentlicher Arbeitgeber § 82 S. 2 SGB IX nicht, wenn er den Bewerber nicht zum Vorstellungsgespräch einlädt.

Landesarbeitsgericht Köln vom 02.11.2012 – 4 Sa 248/12

Stand:  2.11.2012
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