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Seelische Belastung als Arbeitsunfall anerkannt

Einem U-Bahn-Fahrer steht aufgrund eines Fahrgastunfalls gegenüber der Berufsgenossenschaft ein Anspruch auf Gewährung psychotherapeutischer Behandlung zu.

Landessozialgericht Berlin-Brandenburg, Urteil vom 17.12.2009 - L 2 U 1014/05

Stand:  17.12.2009
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Das ist passiert:

Ein U-Bahn-Fahrer erlebte während der Ausübung seines Berufes mehrmals die Situation, dass sich Personen vor seinem Fahrzeug auf den Schienen befanden. Einmal warf sich jemand in Selbstmordabsicht vor seinen Zug, wurde überfahren und getötet. Ein anderes Mal überrollte seine Bahn eine Person, die bereits von der vorausfahrenden U-Bahn erfasst worden war. Auch dieses Ereignis endete tödlich. Zuletzt kam dem Fahrer bei der Einfahrt in einen U-Bahnhof eine Person auf den Gleisen entgegen. Es ereignete sich allerdings kein Unfall. Trotzdem erlitt der Fahrer einen schweren Schock. Danach war er lange arbeitsunfähig und begann mit einer psychotherapeutischen Behandlung. Er richtete sich an seine Berufsgenossenschaft mit der Bitte, die Kosten für die Therapie zu übernehmen.

Diese Kosten wollte die Berufsgenossenschaft jedoch nicht tragen. Begründung: Schließlich habe sich kein Unfall ereignet und der Betroffene würde an keiner anerkannten Berufskrankheit leiden. Gegen diese negative Entscheidung setzte sich der U-Bahn-Fahrer gerichtlich zur Wehr.

Das sagt das Gericht:

Die Richter gaben dem U-Bahn-Fahrer Recht und erkannten das Ereignis, das bei dem Fahrer einen Schock auslöste und eine posttraumatische Belastungsstörung verursachte, als Arbeitsunfall an. Insbesondere sahen sie einen Arbeitsunfall im Sinne der 7. Sozialgesetzbuches (§ 8 SGB VII) vorliegen, weil der Vorfall zeitlich begrenzt war, während einer versicherten Tätigkeit passierte, von außen auf den Körper einwirkte und der Verunfallte einen Gesundheitsschaden erlitten hatte. Folglich müssen die Kosten für die Therapie von der Berufsgenossenschaft übernommen werden.

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