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Vorgezogene Altersrente rechtfertigt geringere Sozialplanabfindung

Für schwerbehinderte Arbeitnehmer mit Anspruch auf vorgezogene Altersrente unmittelbar nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses darf ein Sozialplan geringere Abfindungsansprüche vorsehen. Dies ist keine unzulässige Benachteiligung, so die Richter des Bundesarbeitsgerichts.

Bundesarbeitsgericht, Urteil vom 11.11.2008 - 1 AZR 475/07

Stand:  11.11.2008
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Das ist passiert:

Einem schwerbehinderten Beschäftigten wurde betriebsbedingt gekündigt. Bei Beendigung seines Arbeitsverhältnisses war er 60 Jahre alt und in diesem Fall aufgrund seiner Schwerbehinderung berechtigt, unmittelbar nach der Beendigung des Arbeitsverhältnisses vorgezogene Altersrente zu beziehen.

Damit unterfiel er allerdings einer besonderen Regelung in dem zugrunde liegenden Sozialplan. Darin waren für Arbeitnehmer, die im unmittelbaren Anschluss an die Beendigung des Arbeitsverhältnisses Anspruch auf vorgezogene Altersrente haben, geringere Abfindungen vorgesehen.

Dadurch fühlte sich der betroffenen Arbeitnehmer benachteiligt. Er klagte hoch bis zum Bundesarbeitsgericht und forderte entgegen der Sozialplanregelung eine höhere Abfindung.

Das sagt das Gericht:

Das Bundesarbeitsgericht wies die Klage - wie schon die Vorinstanzen - ab.

Die Betriebsparteien dürfen in Sozialplänen für Arbeitnehmer, die Anspruch auf vorgezogene Altersrente haben, geringere Abfindungsansprüche vorsehen. Das gilt auch, wenn der Rentenbezug mit Abschlägen verbunden ist.

Grund für diese Entscheidung ist nach Aussage der Richter die Zielsetzung von Sozialplänen. Diese dienen gemäß § 112 Abs. 1 Satz 2 Betriebsverfassungsgesetz (BetrVG) dem Ausgleich oder der Milderung der wirtschaftlichen Nachteile, die Arbeitnehmern infolge von Betriebsänderungen entstehen. Sozialplanabfindungen kommt daher eine zukunftsbezogene Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion zu. Dementsprechend können die Betriebsparteien bei der Beurteilung des Umfangs der voraussichtlichen Nachteile Leistungen der gesetzlichen Rentenversicherung berücksichtigen - so also auch eine vorgezogene Altersrente.

Betroffen sind im Falle der vorgezogenen Altersrente zwar regelmäßig Personen mit einem bestimmten Lebensalter, Geschlecht oder einer Schwerbehinderung. Aufgrund der Ausgleichs- und Überbrückungsfunktion von Sozialplänen ist aus Sicht des Gerichts jedoch weder der betriebsverfassungsrechtliche Gleichbehandlungsgrundsatz (§ 75 BetrVG) verletzt, noch liegt ein Verstoß gegen das Verbot vor, Personen wegen ihres Alters, ihres Geschlechts oder einer Schwerbehinderung zu benachteiligen.

Das bedeutet es für die Praxis:

Im vorliegenden Fall benachteiligt die Abfindungskürzung im Sozialplan betroffene Schwerbehinderte rechtlich betrachtet nicht. Denn der auf den ersten Blick entstehende Nachteil einer geminderten Abfindung wird hier durch die vorgezogene Altersrente ausgeglichen.

Nichts desto trotz sollte man Regelungen, die sich auf schwerbehinderte Menschen besonders auswirken immer genauer unter die Lupe nehmen und auf Benachteiligungen prüfen. Denn in der Praxis läuft es leider immer noch häufig auf unzulässige Nachteile für Schwerbehinderte hinaus.

 

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