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Zahl der schwerbehinderten Beschäftigten sinkt unter fünf – SBV bleibt im Amt

Auch wenn die Zahl der schwerbehinderten Beschäftigten unter den in § 177 Abs. 1 S. 1 SGB IX festgelegten Schwellenwert von fünf sinkt, endet das Amt der Schwerbehindertenvertretung nicht vorzeitig.

Bundesarbeitsgericht, Beschluss vom 19. Oktober 2022, 7 ABR 27/21

Stand:  21.10.2022
Lesezeit:  03:00 min
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Das ist passiert

Mindestens fünf schwerbehinderte Menschen oder ihnen Gleichgestellte braucht es, damit eine Schwerbehindertenvertretung gewählt werden kann. Was aber passiert, wenn die Zahl im Laufe der Amtszeit unterschritten wird? Genau das war im vorliegenden Fall passiert: In einem Kölner Betrieb mit ungefähr 120 Mitarbeitern sank die Anzahl der schwerbehinderten Menschen und ihnen Gleichgestellten. Bei der Wahl der Schwerbehindertenvertretung im November 2019 waren dort noch fünf Schwerbehinderte und ihnen Gleichgestellte beschäftigt gewesen. Ab August 2020 sank diese Zahl auf vier. Weil der gesetzliche Schwellenwert von fünf nun unterschritten war, hielt die Arbeitgeberin die Amtszeit der Schwerbehindertenvertretung für beendet. Die SBV argumentierte, für die erforderliche Anzahl an schwerbehinderten Beschäftigten sei nur auf den Zeitpunkt der Wahl abzustellen.

Das entschied das Gericht

Die Schwerbehindertenvertretung bleibt bestehen, auch wenn die Anzahl der schwerbehinderten Mitarbeiter unter den Schwellenwert von fünf sinkt. Das Bundesarbeitsgericht entschied damit anders als noch die Vorinstanz (Landesarbeitsgericht Köln, Entscheidung vom 31.08.2021, 4 TaBV 19/21). 

Das Amt der Schwerbehindertenvertretung wurde im Ergebnis nicht vorzeitig beendet, so die Richter. Zur Begründung führten sie aus, dass es keine ausdrückliche Regelung gebe, die das Erlöschen der Schwerbehindertenvertretung bei Absinken der Anzahl schwerbehinderter Beschäftigter unter den Schwellenwert nach § 177 Abs. 1 S. 1 SGB IX vorsieht. Eine vorzeitige Beendigung der Amtszeit sei auch nicht aus gesetzessystematischen Gründen oder im Hinblick auf Sinn und Zweck des Schwellenwerts geboten.
 

Bedeutung für die Praxis

Die Entscheidung bringt Rechtssicherheit für die SBV in kleineren Betrieben. Nun ist klargestellt, dass sie nicht „mitten in ihrer Amtszeit“ ihr Amt verlieren. Gut auch für alle Kollegen, die sich auf die SBV verlassen. (cbo)

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