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Zustimmungsverweigerung des Betriebsrats zu einer Versetzung nach § 99 BetrVG wegen Nichtbeteiligung der SBV

1. Der Betriebsrat kann einer personellen Maßnahme gestützt auf § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG die Zustimmung verweigern, wenn die Maßnahme selbst gegen ein Gesetz, einen Tarifvertrag oder eine sonstige Norm verstößt.

2. Der mit § 95 Abs. 2 Satz 1 SGB IX vom Gesetzgeber verfolgte Zweck, die Schwerbehindertenvertretung bei Entscheidungen über solche Maßnahmen einzubeziehen, die einen schwerbehinderten Arbeitnehmer betreffen, kann nur dadurch erreicht werden, dass die Durchführung der Maßnahme unterbleibt, solange die Schwerbehindertenvertretung nicht angehört worden ist.

Landesarbeitsgericht Rheinland-Pfalz vom 05.10.2011 – 8 TaBV 9/11

Stand:  5.10.2011
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Das ist passiert:

Eine Arbeitgeberin beantragte beim Betriebsrat die Zustimmung zur Versetzung einer gleichgestellten Arbeitnehmerin für die Dauer von sechs Monaten auf den Projektarbeitsposten "Sachbearbeiterin V Finance Services". Der BR verweigerte seine Zustimmung zu der beabsichtigten Versetzung nach § 99 Abs. 2 Nr.1 BetrVG und machte u. a. geltend, die Maßnahme verstoße gegen § 95 Abs. 2 SGB IX, da die Schwerbehindertenvertretung bislang noch nicht angehört worden sei.

Das sagt das Gericht:

Der Betriebsrat kann einer personellen Maßnahme gestützt auf § 99 Abs. 2 Nr. 1 BetrVG die Zustimmung verweigern, wenn die Maßnahme selbst gegen ein Gesetz, einen Tarifvertrag oder eine sonstige Norm verstößt. Dazu muss es sich nicht um ein Verbotsgesetz im technischen Sinn handeln, das unmittelbar die Unwirksamkeit der Maßnahme herbeiführt. Es muss aber hinreichend deutlich zum Ausdruck kommen, dass der Zweck der betreffenden Norm darin besteht, die personelle Maßnahme selbst zu verhindern (BAG v. 17.06.2008 - 1 ABR 20/07 - AP Nr. 46 zu § 99 BetrVG 1972 Versetzung).

Der mit § 95 Abs. 2 SGB IX vom Gesetzgeber verfolgte Zweck, die Schwerbehindertenvertretung bei Entscheidungen über solche Maßnahmen einzubeziehen, die einen schwerbehinderten Arbeitnehmer betreffen, kann jedoch nur dadurch erreicht werden, dass die Durchführung der Maßnahme unterbleibt, solange die Schwerbehindertenvertretung nicht angehört worden ist. Dies hat der Gesetzgeber in § 95 Abs. 2 Satz 2 SGB IX deutlich zum Ausdruck gebracht. Nach dieser Bestimmung darf die Maßnahme ohne eine vorherige Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung nicht durchgeführt bzw. vollzogen werden.

Der Arbeitgeberin ist es daher derzeit in Ermangelung einer vorherigen Beteiligung der Schwerbehindertenvertretung verwehrt, die beabsichtigte Versetzung durchzuführen. Eine gleichwohl vollzogene Versetzung verstieße gegen § 95 Abs. 2 Satz 1 und Satz 2 SGB IX.

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