Lexikon
Abberufung

Abberufung

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  16.8.2024
Lesezeit:  01:00 min

Kurz erklärt

Die Abberufung stellt den gegenläufigen Akt zu einer vorausgegangenen Berufung dar. Sie besteht in der Umsetzung des Entschlusses zu deren Ausspruch gegenüber der zuvor berufenen Person. Durch die Abberufung verliert diese die mit Berufung verbundene Rechtstellung, z. B. als Vorstand einer Aktiengesellschaft diese zu vertreten. Die Abberufung hat mit einer vertragsbeendenden Willenserklärung wie z.B. einer Kündigung nichts zu tun.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

  1. Der Begriff der Abberufung kennzeichnet die Entbindung eines z.B. Funktionsträgers der Betriebsverfassung, von seiner Aufgabe, z.B. als Betriebsratsvorsitzender, durch das für die Bestellung zuständige Gremium. 
  2. Auch der Entzug einer Aufgabe, z.B. als Ausbilder, Betriebsarzt oder Fachkraft für Arbeitssicherheit nach § 9 Abs. 3 Satz 1 ASiG durch den Arbeitgeber erfüllt den Begriff der Abberufung. 
Abberufung | © AdobeStock | Irina Strelnikova

Beschreibung

Zu 1.: Der Betriebsrat kann durch Beschluss mit einfacher Mehrheit

  • den Betriebsratsvorsitzenden,
  • den stellvertretenden Vorsitzenden des Betriebsrats,
  • Mitglieder des Gesamtbetriebsrats und
  • Mitglieder des Wirtschaftsausschusses

jederzeit ohne Begründung aus ihrer Funktion abberufen. Entsprechendes gilt für die Abberufung von Mitgliedern der Gesamt-Jugend- und -Auszubildendenvertretung durch die Jugend- und -Auszubildendenvertretung sowie die Abberufung von Mitgliedern der Konzern- Jugend- und Auszubildendenvertretung durch die Gesamt-Jugend- und Auszubildendenvertretung.
Mitglieder des Betriebsausschusses und anderer Ausschüsse sowie freigestellte Betriebsratsmitglieder können mit einfacher Mehrheit aus ihren Funktionen abberufen werden, wenn sie durch Mehrheitswahl bestellt wurden. Sind die weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, so erfolgt die Abberufung durch Beschluss des Betriebsrats, der in geheimer Abstimmung gefasst wird und einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Mitglieder des Betriebsrats bedarf (§ 27 Abs. 1 S. 5 BetrVG). Entsprechendes gilt für die Abberufung von Mitgliedern anderer Ausschüsse (§ 28 Abs. 1 S. 2 BetrVG) sowie für freigestellte Betriebsratsmitglieder (§ 38 Abs. 2 S. 8 BetrVG).

Mitglieder des Betriebsausschusses und anderer Ausschüsse sowie freigestellte Betriebsratsmitglieder können mit einfacher Mehrheit aus ihren Funktionen abberufen werden, wenn sie durch Mehrheitswahl bestellt wurden. Sind die weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, so erfolgt die Abberufung durch Beschluss des Betriebsrats, der in geheimer Abstimmung gefasst wird und einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Mitglieder des Betriebsrats bedarf (§ 27 Abs. 1 S. 5 BetrVG). Entsprechendes gilt für die Abberufung von Mitgliedern anderer Ausschüsse (§ 28 Abs. 1 S. 2 BetrVG) sowie für freigestellte Betriebsratsmitglieder (§ 38 Abs. 2 S. 8 BetrVG).

Zu 2.: Der Betriebsrat kann die Abberufung eines Ausbilders verlangen, unabhängig davon, ob es sich um einen Ausbilder der beruflichen Ausbildung oder der betrieblichen Weiterbildung handelt (§ 98 Abs. 2 BetrVG). Die Abberufung des Betriebsarztes oder der Fachkraft für Arbeitssicherheit durch den Arbeitgeber bedarf der Zustimmung des Betriebsrats (§ 9 Abs. 3 S. 1 ASiG).

Hinweis

Gewählte Betriebsratsmitglieder können nicht sogleich nach der Wahl oder später durch Mehrheitsbeschluss des Betriebsratsgremiums wieder aus dem Amt abberufen werden Denn dadurch würde der dieser Amtsübertragung zugrunde liegende Wählerwille ausgehebelt. Die Abberufung eines Betriebsratsmitglieds erfordert stets eine Entscheidung des Arbeitsgerichts. Diese kann zum Ausschluss des betreffenden Mitgliedes aus dem Betriebsrat führen (Fitting u.a. BetrVG, 32. Aufl.2024, § 23 Rn. 1a). 

Rechtquellen

§§ 26 Abs. 1, 27 Abs. 1, 28 Abs. 1, 38 Abs. 2, 49, 57, 73 Abs. 2, 73b Abs. 2, 87 Abs.1 Nr. 7, 98 Abs. 2 BetrVG, § 9 Abs. 3 S. 1 ASiG)

Seminare zum Thema:
Abberufung
Betriebsausschuss Teil II
Betriebsausschuss kompakt
Betriebsausschuss Teil I
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Damit die Geschäfte des Betriebsrats laufen

Hat ein Betriebsratsgremium neun oder mehr Mitglieder, ist die Bildung eines Betriebsausschusses Pflicht! Der Betriebsausschuss kümmert sich um die laufenden Geschäfte. Doch was gehört alles dazu? Und warum sitzt man überhaupt im Betriebsausschuss? Darüber haben wir mit Dennis Walter von d ...
Mehr erfahren

Darum ist der Betriebsausschuss wichtig

Der Betriebsausschuss hat die Aufgaben eines erweiterten geschäftsführenden Vorstands im Betriebsrat. Er schafft die verwaltungsmäßigen und organisatorischen Voraussetzungen für eine ordnungsmäßige und reibungslose Erledigung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats. Der Betriebsausschus ...
Mehr erfahren
Die Einleitung eines Beschlussverfahrens und die Beauftragung eines Rechtsanwalts zur Geltendmachung von Mitbestimmungsrechten gegen den Arbeitgeber zählen nicht zu den laufenden Geschäften des Betriebsausschusses.