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Unter Abberufung versteht man in Bezug auf die Betriebsratsarbeit die vorzeitige Beendigung der Amtszeit eines Betriebsratsmitglieds. Dies kann aus verschiedenen Gründen erfolgen, zum Beispiel bei groben Pflichtverletzungen, Unfähigkeit zur ordnungsgemäßen Amtsausübung oder bei einem Verlust der Wählbarkeit. Die Abberufung eines Betriebsratsmitglieds erfordert in der Regel einen Beschluss des Betriebsrats oder eine gerichtliche Entscheidung, um die Amtszeit zu beenden und gegebenenfalls eine Nachwahl durchzuführen.
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© AdobeStock | Irina Strelnikova
Zu 1.: Der Betriebsrat kann durch Beschluss mit einfacher Mehrheit
jederzeit ohne Begründung von ihren jeweiligen Funktionen abberufen. Entsprechendes gilt für die Abberufung von Mitgliedern der Gesamt-Jugend- und -Auszubildendenvertretung durch die Jugend- und -Auszubildendenvertretung sowie die Abberufung von Mitgliedern der Konzern- Jugend- und –Auszubildendenvertretung durch die Gesamt-Jugend- und -Auszubildendenvertretung.
Mitglieder des Betriebsausschusses und anderer Ausschüsse sowie freigestellte Betriebsratsmitglieder können mit einfacher Mehrheit aus ihren Funktionen abberufen werden, wenn sie durch Mehrheitswahl bestellt wurden. Sind die weiteren Mitglieder des Betriebsausschusses nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, so erfolgt die Abberufung durch Beschluss des Betriebsrats, der in geheimer Abstimmung gefasst wird und einer Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Mitglieder des Betriebsrats bedarf (§ 27 Abs. 1 S. 5 BetrVG). Entsprechendes gilt für die Abberufung von Mitgliedern anderer Ausschüsse (§ 28 Abs. 1 S. 2 BetrVG) sowie für freigestellte Betriebsratsmitglieder (§ 38 Abs. 2 S. 8 BetrVG).
Zu 2.: Der Betriebsrat kann die Abberufung eines Ausbilders verlangen, unabhängig davon, ob es sich um einen Ausbilder der beruflichen Ausbildung oder der betrieblichen Weiterbildung handelt (§ 98 Abs. 2 BetrVG). Bei der Abberufung des Betriebsarztes und der Fachkraft für Arbeitssicherheit durch den Arbeitgeber hat der Betriebsrat mitzubestimmen (§ 9 Abs. 3 S. 1 ASiG).
§§ 26 Abs. 1, 27 Abs. 1, 28 Abs. 1, 38 Abs. 2, 49, 57, 73 Abs. 2, 73b Abs. 2, 87 Abs.1 Nr. 7, 98 Abs. 2 BetrVG, § 9 Abs. 3 S. 1 ASiG)
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