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Lexikon
Ausschüsse des Betriebsrats

Ausschüsse des Betriebsrats

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Redaktion
Stand:  4.7.2023
Lesezeit:  02:00 min

Kurz erklärt

In Betrieben ab 100 Arbeitnehmer können für spezielle Sachthemen sogenannte Fachausschüsse gebildet werden (§ 28 BetrVG). Der Betriebsrat entscheidet eigenverantwortlich, welche Fachausschüsse er für zweckmäßig hält. Ausschüsse für nahezu alle Aufgaben des Betriebsrats möglich. Die Zahl der Ausschussmitglieder ist nicht vorgeschrieben. 

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Begriff

Organe des Betriebsrats (Gesamtbetriebsrats und Konzernbetriebsrats), denen spezielle Sachaufgaben zugewiesen werden, um die Betriebsratsarbeit zu intensivieren, zu straffen und zu beschleunigen.

Abteilungsversammlung | © AdobeStock | Rudzhan

Bezug zur Betriebsratsarbeit

Zweck

Der Sachverstand der Betriebsratsmitglieder auf Spezialgebieten wird unter bestimmten Voraussetzungen in Ausschüssen zusammengefasst, um spezielle Angelegenheiten dort sachgerecht und zügig zu behandeln. Dazu gehören der Betriebsausschuss, sonstige Ausschüsse und ein gemeinsamer, paritätisch besetzter Ausschuss.

Betriebsausschuss

Hat ein Betriebsrat neun oder mehr Mitglieder, so bildet er einen Betriebsausschuss (§ 27 Abs. 1 S. 1 BetrVG). Er hat die Aufgaben eines erweiterten geschäftsführenden Vorstands im Betriebsrat. Er schafft die verwaltungsmäßigen und organisatorischen Voraussetzungen für eine ordnungsmäßige und reibungslose Erledigung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats. Der Betriebsausschuss soll u.a. die im Betriebsrat zu behandelnden Angelegenheiten so vorbereiten, dass eine zügige Erledigung und Beschlussfassung im Gesamtgremium gewährleistet ist. Die Vorschrift über die Bildung des Betriebsausschusses ist zwingend. Sie kann weder durch Tarifvertrag noch durch Betriebsvereinbarung geändert werden.

Der Betriebsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Betriebsrats, dessen Stellvertreter und bei Betriebsräten mit

  • 9 bis 15 Mitgliedern aus 3 weiteren Ausschussmitgliedern,
  • 17 bis 23 Mitgliedern aus 5 weiteren Ausschussmitgliedern,
  • bis 35 Mitgliedern aus 7 weiteren Ausschussmitgliedern,
  • 37 oder mehr Mitgliedern aus 9 weiteren Ausschussmitgliedern (§ 27 Abs. 1 S. 1 u.2 BetrVG).

Der Betriebsratsvorsitzende ist Vorsitzender des Betriebsausschusses, der stellvertretende Vorsitzende nimmt diese Funktion auch im Betriebsausschuss wahr. Für die Sitzungen des Betriebsausschusses gelten die Vorschriften über die Durchführung von Betriebsratssitzungen entsprechend (§ 29 bis 36 BetrVG).

Der Betriebsausschuss führt die laufenden Geschäfte des Betriebsrats (§ 27 Abs. 2, Satz 1 BetrVG). Der Betriebsrat kann dem Betriebsausschuss mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen; dies gilt nicht für den Abschluss von Betriebsvereinbarungen. Die Übertragung bedarf der Schriftform (§ 27 Abs. 2 BetrVG). Der Betriebsrat kann den Betriebsausschuss mit der Wahrnehmung des Monatsgesprächs (§ 74 Abs. 1 BetrVG) beauftragen (BAG v. 15.8.2012 - 7 ABR 16/11).

Sonstige Ausschüsse

Der Betriebsrat kann in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen (§ 28 Abs. 1 S. 1 BetrVG). In diesen Betrieben entscheidet der Betriebsrat eigenverantwortlich darüber, inwieweit er im Interesse einer effektiven und flexiblen Betriebsratsarbeit (Fach-) Ausschüsse zur Erledigung weiterer Aufgaben (z. B. Personalausschuss, Arbeitszeitausschuss, EDV-Ausschuss) errichten will. Die Zahl der Ausschussmitglieder ist nicht vorgeschrieben. Sie wird vom Betriebsrat festgelegt. Um Beschlussmehrheiten zu gewährleisten, empfiehlt sich eine ungerade Zahl. Da sich die Vorschrift zur Bildung sonstiger Ausschüsse auf bestimmte, also eher auf spezifische, inhaltlich festgelegte Themengebiete und nicht auf regelmäßig interne, verwaltungsmäßige, organisatorische und ggf. wiederkehrende Aufgaben des Betriebsrats (z. B. Erledigung des Schriftverkehrs oder die Vorbereitung von Betriebsratssitzungen sowie von Betriebs-, Teil- und Abteilungsversammlungen) bezieht, ermöglicht sie nicht die Bildung eines „geschäftsführenden Ausschusses“, der, wie im Falle eines bestehenden Betriebsausschusses (§ 27 Abs. 2 S.1 BetrVG) die laufenden Geschäfte des Betriebsrats führt (BAG v. 14.8.2013 – 7 ABR 66/11). Besteht ein Betriebsausschuss, kann der Betriebsrat Ausschüsse mit der selbständigen Erledigung bestimmter Aufgaben beauftragen. Dies gilt nicht für den Abschluss von Betriebsvereinbarungen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. (§ 28 Abs. 1 i. V. m. § 27 Abs. 2 BetrVG).

Gemeinsamer Ausschuss

Betriebsrat und Arbeitgeber können vereinbaren, einen (in der Regel) paritätisch besetzten gemeinsamen Ausschuss zu bilden, deren Mitglieder vom Betriebsrat und vom Arbeitgeber benannt werden (§ 28 Abs. 2 BetrVG). Besteht ein Betriebsausschuss, kann der Betriebsrat entsprechend der Vorschrift des § 27 Abs. 2 BetrVG auch den gemeinsamen Ausschuss mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen. Für die Wahl der Mitglieder gelten die Vorschriften für die Wahl von Ausschussmitgliedern (§ 28 Abs. 1 S. 2 BetrVG) entsprechend.

Wahl, Abberufung, Amtsniederlegung

Die Mitglieder dieser Ausschüsse werden vom Betriebsrat in geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (§ 28 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 27 Abs. 1 S. 3 bis 5 BetrVG). In einer Geschäftsordnung des Betriebsrats kann daher nicht bestimmt werden, dass der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter „geborene Mitglieder“ von sonstigen Ausschüssen sind (BAG v. 16.11.2005 - 7 ABR 11/05). Sind die Ausschussmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, so erfolgt deren Abberufung durch Beschluss des Betriebsrats, der in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Mitglieder des Betriebsrats gefasst wird (§ 27 Abs. 1 S 4 BetrVG). Sind sie durch Mehrheitswahl gewählt worden, so reicht für die Abberufung die einfache Mehrheit (Mehrheit der anwesenden Mitglieder). In diesem Falle ist die geheime Stimmabgabe gesetzlich nicht vorgeschrieben. Die Neuwahl eines nachrückenden Betriebsratsmitglieds ist ohne die Abberufung des früher und wirksam gewählten Ausschussmitglieds nichtig (BAG v.13.11.1991 - 7 ABR 18/91). Ausschussmitglieder können jederzeit auch ohne Begründung ihr Amt niederlegen.

Wirtschaftsausschuss

In Unternehmen mit in der Regel mehr als 100 Arbeitnehmern ist die Bildung eines Wirtschaftsausschusses zwingend vorgeschrieben (§ 106 Abs. 1 BetrVG). Er ist ein Beratungs- und Informationsgremium des Betriebsrats, das in wirtschaftlichen Angelegenheiten die Schnittstelle zwischen Unternehmer und Betriebsrat bildet.

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Rechtsquelle

§§ 27, 28, 106 BetrVG

Seminare zum Thema:
Ausschüsse des Betriebsrats
Betriebsausschuss kompakt
Betriebsausschuss Teil I
Betriebsausschuss Teil II
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