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Lexikon
Ausschüsse des Betriebsrats

Ausschüsse des Betriebsrats

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Redaktion
Stand:  6.1.2025
Lesezeit:  02:00 min

Kurz erklärt

In Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern können für spezielle Sachthemen sogenannte Fachausschüsse gebildet werden (§ 28 BetrVG). Der Betriebsrat entscheidet eigenverantwortlich, welche Fachausschüsse er für zweckmäßig hält. Ausschüsse sind für nahezu alle Aufgaben des Betriebsrats möglich. Eine bestimmte Zahl von Ausschussmitgliedern ist nicht vorgeschrieben. 

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Begriff

Fachausschüsse kommen als Organe des Betriebsrats, des Gesamtbetriebsrats und des Konzernbetriebsrats vor. Ihnen werden von dem jeweiligen Gremium bestimmte Sachaufgaben zur vorbereitenden oder selbständigen Erledigung übertragen. Durch deren Arbeit wird das Gremium entlastet. In Verhandlungen mit dem Arbeitgeber treten besonders sachkundige Betriebsratsmitglieder auf. Insgesamt wird die Betriebsratsarbeit organisatorisch erleichtert.

Abteilungsversammlung | © AdobeStock | Rudzhan

Bezug zur Betriebsratsarbeit

1. Allgemeines

Ab einer Gremiumsgröße von neun Betriebsratsmitgliedern muss der Betriebsrat einen Betriebsausschuss gemäß § 27 Abs. 1 BetrVG bilden. Sinkt die Zahl der Betriebsratsmitglieder nach Eintreten aller Ersatzmitglieder unter neun, bleibt der Betriebsausschuss bis zur Neuwahl des Gremiums nach § 13 Abs. 2 Nr. 2 BetrVG im Amt.  

In Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat freiwillig sogenannte Fachausschüsse bilden. Maßgeblich ist die Zahl der in der Regel beschäftigten Arbeitnehmer einschließlich der Leiharbeitnehmer (siehe § 14 Abs. 2 Satz 4 AÜG). " In der Regel" beschäftigt ist diejenige Zahl von Arbeitnehmern, die als Personalstärke während des größten Teiles des Jahres erreicht wird. Diesen Fachausschüssen können Aufgaben zur vorbereitenden oder selbständigen Erledigung übertragen werden, z.B. einem Personalausschuss die Zustimmung zu Einstellungen zu erteilen. 

Für das Teilnahmerecht von Gewerkschaftsbeauftragten, JAV -Vertretern und der Schwerbehindertenvertretung gelten die für deren Teilnahmerecht an Betriebsratssitzungen bestehenden Vorschriften entsprechend.  

In Betrieben mit weniger als neun Betriebsratsmitgliedern kann die Erledigung der laufenden Geschäfte auf den Vorsitzenden des Betriebsrats oder einzelne seiner Mitglieder gemäß § 27 Abs. 3 BetrVG übertragen werden.

2. Wahl, Abberufung, Amtsniederlegung

Die Mitglieder des Betriebsausschusses und der Fachausschüsse werden vom Betriebsrat in geheimer Wahl nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt. Wird nur ein Wahlvorschlag gemacht, so erfolgt die Wahl nach den Grundsätzen der Mehrheitswahl (§ 28 Abs. 1 S. 2 i. V. m. § 27 Abs. 1 S. 3 bis 5 BetrVG). In einer Geschäftsordnung des Betriebsrats kann daher nicht bestimmt werden, dass der Betriebsratsvorsitzende und sein Stellvertreter „geborene Mitglieder“ von Fachausschüssen sind (BAG v. 16.11.2005 - 7 ABR 11/05). 

Sind die Ausschussmitglieder nach den Grundsätzen der Verhältniswahl gewählt, so erfolgt deren Abberufung durch Beschluss des Betriebsrats. Dieser Beschluss ist in geheimer Abstimmung mit der Mehrheit von drei Vierteln der Stimmen der Mitglieder des Betriebsrats zu fassen (§ 27 Abs. 1 S 4 BetrVG). 

Sind die Ausschussmitglieder durch Mehrheitswahl gewählt worden, so reicht für die Abberufung die einfache Mehrheit (Mehrheit der anwesenden Mitglieder). In diesem Falle ist die geheime Stimmabgabe gesetzlich nicht vorgeschrieben. 

Die Neuwahl eines nachrückenden Betriebsratsmitglieds ist ohne die Abberufung des früher und wirksam gewählten Ausschussmitglieds nichtig (BAG v.13.11.1991 - 7 ABR 18/91). 
Ausschussmitglieder können jederzeit auch ohne Begründung ihr niederlegen.

3. Betriebsausschuss

Hat ein Betriebsrat neun oder mehr Mitglieder, so bildet er einen Betriebsausschuss (§ 27 Abs. 1 S. 1 BetrVG). 
Der Betriebsausschuss besteht aus dem Vorsitzenden des Betriebsrats, dessen Stellvertreter und bei Betriebsräten mit

  • 9 bis 15 Mitgliedern aus 3 weiteren Ausschussmitgliedern,
  • 17 bis 23 Mitgliedern aus 5 weiteren Ausschussmitgliedern,
  • bis 35 Mitgliedern aus 7 weiteren Ausschussmitgliedern,
  • 37 oder mehr Mitgliedern aus 9 weiteren Ausschussmitgliedern (§ 27 Abs. 1 S. 1 u.2 BetrVG).

Der Betriebsratsvorsitzende ist Vorsitzender des Betriebsausschusses, der stellvertretende Vorsitzende nimmt diese Funktion auch im Betriebsausschuss wahr. Für die Sitzungen des Betriebsausschusses gelten die Vorschriften über die Durchführung von Betriebsratssitzungen entsprechend (§ 29 bis 36 BetrVG).

Der Betriebsausschuss führt die laufenden Geschäfte des Betriebsrats (§ 27 Abs. 2, Satz 1 BetrVG). Er hat die Aufgaben eines erweiterten geschäftsführenden Vorstands im Betriebsrat. Er schafft die verwaltungsmäßigen und organisatorischen Voraussetzungen für eine ordnungsmäßige und reibungslose Erledigung der gesetzlichen Aufgaben des Betriebsrats. 

Das Arbeitsgebiet des Betriebsausschusses erstreckt sich auf regelmäßig interne, verwaltungsmäßige, organisatorische und ggf. wiederkehrende Tätigkeiten des Betriebsrats. Dazu gehört z.B. die Erledigung des Schriftverkehrs, die Vorbereitung von Betriebsratssitzungen sowie die Organisation von Betriebs-, Teil- und Abteilungsversammlungen. 

Der Betriebsausschuss soll ferner die im Betriebsrat zu behandelnden Angelegenheiten so vorbereiten, dass eine zügige Erledigung und Beschlussfassung im Gesamtgremium gewährleistet ist. 

Der Betriebsrat kann dem Betriebsausschuss mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen; dies gilt nicht für den Abschluss von Betriebsvereinbarungen. Die Übertragung bedarf der Schriftform (§ 27 Abs. 2 BetrVG). Der Betriebsrat kann den Betriebsausschuss mit der Wahrnehmung des Monatsgesprächs (§ 74 Abs. 1 BetrVG) beauftragen (BAG v. 15.8.2012 - 7 ABR 16/11 in NZA 2013,284).
Die Vorschrift über die Bildung des Betriebsausschusses ist zwingend. Sie kann weder durch Tarifvertrag noch durch Betriebsvereinbarung geändert werden.

4. Fachausschüsse

Der Betriebsrat kann in Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern Ausschüsse bilden und ihnen bestimmte Aufgaben übertragen (§ 28 Abs. 1 S. 1 BetrVG)

Die Bildung von Fachausschüssen soll dem Betriebsrat die Möglichkeit geben, anstelle des gesamten Gremiums nur besonders sachkundige Mitglieder mit Problemlösungen zu betrauen. Dadurch werden allerdings sämtliche nicht dem jeweiligen Fachausschuss angehörenden Betriebsratsmitglieder von der Mitarbeit auf dem Spezialgebiet ausgeschlossen. Dieses Manko ist im Interesse der Steigerung der Effektivität der Betriebsratsarbeit bis zur Grenze des Missbrauchs vertretbar.  

Der Betriebsrat entscheidet eigenverantwortlich darüber, inwieweit er im Interesse einer effektiven und flexiblen Gestaltung der Betriebsratsarbeit Fachausschüsse errichten will, z. B. einen Personalausschuss, Arbeitszeitausschuss, EDV-Ausschuss. Eine bestimmte Zahl von Ausschussmitgliedern ist nicht vorgeschrieben. Sie wird vom Betriebsrat festgelegt. Um Beschlussmehrheiten zu gewährleisten, empfiehlt sich eine ungerade Zahl. 
Besteht ein Betriebsausschuss, kann der Betriebsrat Ausschüsse mit der selbständigen Erledigung bestimmter Aufgaben betrauen. Dies gilt nicht für den Abschluss von Betriebsvereinbarungen. Die Übertragung bedarf der Schriftform. (§ 28 Abs. 1 i. V. m. § 27 Abs. 2 BetrVG).
Neben einem Betriebsausschuss kann nicht zusätzlich ein Fachausschuss zur Erledigung aller oder einzelner laufender Angelegenheiten des Betriebsrats gebildet werden (BAG v. 14.8.2013 – 7 ABR 66/11 in NZA 2014,161). 

5. Gemeinsamer Ausschuss

Betriebsrat und Arbeitgeber können vereinbaren, einen üblicherweise paritätisch besetzten gemeinsamen Ausschuss zu bilden. Dessen Mitglieder werden vom Betriebsrat und vom Arbeitgeber benannt (§ 28 Abs. 2 BetrVG). Besteht ein Betriebsausschuss, kann der Betriebsrat entsprechend der Vorschrift des § 27 Abs. 2 BetrVG auch den Mitgliedern des Betriebsrats - nicht dem gemeinsamen Ausschuss! - mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder Aufgaben zur selbständigen Erledigung übertragen. Die Bildung eines gemeinsamen Ausschusses könnte der Betriebsrat davon abhängig machen, dass dieser keine Beschlüsse gegen die Mehrheit der entsandten BR-Mitglieder fassen kann (vgl. dazu Däubler/Klebe/Wedde, BetrVG, 19.Aufl. 2024, § 28 Rn. 17). Für die Wahl der Mitglieder der Betriebsratsseite gelten die Vorschriften für die Wahl von Ausschussmitgliedern (§ 28 Abs. 1 S. 2 BetrVG) entsprechend.

6. Wirtschaftsausschuss

In Unternehmen mit in der Regel, das heißt während des größten Teils des Jahres,  mehr als 100 Arbeitnehmern ist die Bildung eines Wirtschaftsausschusses zwingend vorgeschrieben (§ 106 Abs. 1 BetrVG). Er ist ein Beratungs- und Informationsgremium des Betriebsrats, das in wirtschaftlichen Angelegenheiten die Schnittstelle zwischen Unternehmer und Betriebsrat bildet.

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Rechtsquelle

§§ 27, 28, 106 BetrVG

Seminare zum Thema:
Ausschüsse des Betriebsrats
Betriebsausschuss kompakt
Fit in personellen Angelegenheiten Teil II
Der Arbeitsschutzausschuss (ASA)
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