Liebe Nutzer,

für ein optimales und schnelleres Benutzererlebnis wird als Alternative zum von Ihnen verwendeten Internet Explorer der Browser Microsoft Edge empfohlen. Microsoft stellt den Support für den Internet Explorer aus Sicherheitsgründen zum 15. Juni 2022 ein. Für weitere Informationen können Sie sich auf der Seite von -> Microsoft informieren.

Liebe Grüße,
Ihr ifb-Team

Lexikon
Gruppenarbeit

Gruppenarbeit

ifb-Logo
Redaktion
Stand:  22.8.2023
Lesezeit:  02:00 min

Kurz erklärt

Gruppenarbeit beschreibt die eigenverantwortliche Durchführung einer Gesamtaufgabe durch eine Gruppe von Mitarbeitern im Rahmen des betrieblichen Ablaufs. Diese Arbeitsweise fördert die individuelle Verantwortung, Eigeninitiative und kooperative Zusammenarbeit der Arbeitnehmer. Durch den stetigen Wechsel der Aufgaben wird die Tätigkeit abwechslungsreicher gestaltet. Gruppenarbeit kann zu einer Steigerung der Arbeitsqualität und zu Kostenersparnissen in der Produktion führen. Allerdings können auch Herausforderungen wie Selbstausbeutung, Ausgrenzung von weniger leistungsstarken Mitarbeitern und Konflikte in der Zusammenarbeit auftreten.

Kostenlose ifb-Newsletter

Abonnieren Sie unsere Newsletter

Bleiben Sie auf dem Laufenden mit unseren Newslettern für Betriebsräte, SBV und JAV.
Jetzt abonnieren

Begriff

Im Wesentlichen eigenverantwortliche Erledigung einer Gesamtaufgabe, die einer Gruppe von Arbeitnehmern im Rahmen des betrieblichen Arbeitsablaufs übertragen wird.

Erläuterung

Gruppenarbeit fördert die Eigenverantwortlichkeit, Eigeninitiative und Zusammenarbeit der Arbeitnehmer. Die Arbeit wird durch kontinuierlichen Aufgabenwechsel abwechslungsreicher. Durch Gruppenarbeit wird die Qualität der Arbeitsergebnisse verbessert und Produktionskosten können meist gesenkt werden. Als negative Begleiterscheinungen der Gruppenarbeit können Selbstausbeutung der Gruppenmitglieder, Ausgrenzung leistungsschwächerer Arbeitnehmer und sonstige Konflikte in der Zusammenarbeit auftreten.

Gruppenarbeit | © AdobeStock | VectorMine

Bezug zur Betriebsrasarbeit

Mitbestimmung des Betriebsrats

Die Einführung von Gruppenarbeit ist eine unternehmerische Entscheidung. Der Arbeitgeber entscheidet allein darüber, ob, in welchen Bereichen und wie lange Gruppenarbeit geleistet werden soll. Der Betriebsrat hat daher auch kein Initiativrecht zur Einführung von Gruppenarbeit. Sein Mitbestimmungsrecht setzt in dem Moment ein, da sich der Arbeitgeber für die Einführung von Gruppenarbeit entschieden hat. Der Betriebsrat hat, soweit eine gesetzliche oder tarifliche Regelung nicht besteht, bei der Festlegung der Grundsätze über die Durchführung von Gruppenarbeit mitzubestimmen (§ 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG). Der Zweck der Mitbestimmung ist es, den mit dieser Arbeitsform verbundenen Gefahren entgegenzuwirken und die sonstigen Arbeitsbedingungen im Interesse der Arbeitnehmer zu beeinflussen. Die Regelungen für die Durchführung der Gruppenarbeit sollten in einer Betriebsvereinbarung festgelegt werden. Kommt eine Einigung nicht zustande, so kann jede Seite die Einigungsstelle anrufen. Der Spruch der Einigungsstelle ersetzt die Einigung zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat (§ 87 Abs. 2 BetrVG).

Übertragung von Beteiligungsrechten

In Betrieben mit mehr als 100 Arbeitnehmern kann der Betriebsrat mit der Mehrheit der Stimmen seiner Mitglieder (absolute Mehrheit) Mitwirkungs- und Mitbestimmungsrechte auf eine in Gruppenarbeit eingesetzte Arbeitsgruppe übertragen. Die Übertragung ist wirksam, wenn Arbeitgeber und Betriebsrat eine Rahmenvereinbarung abgeschlossen haben, in der vor allem festzulegen ist, welchen Arbeitsgruppen in welchem Umfang Aufgaben übertragen werden sollen. Die Aufgaben müssen im Zusammenhang mit den von der Arbeitsgruppe zu erledigenden Tätigkeiten stehen (§ 28a Abs. 1 BetrVG). Im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben hat die Arbeitsgruppe dieselben Rechte und Befugnisse, wie sie dem Betriebsrat bei der Wahrnehmung dieser Aufgaben zustehen. Sie darf im Rahmen der ihr übertragenen Aufgaben mit dem Arbeitgeber selbständig Vereinbarungen treffen. Der Betriebsrat kann die Übertragung der betriebsverfassungsrechtlichen Aufgabe jederzeit durch Beschluss mit absoluter Mehrheit ganz oder teilweise widerrufen (§ 28a Abs. 2 BetrVG).

Rechtsquelle

§§ 28 a, 87 Abs. 1 Nr. 13 BetrVG

Seminare zum Thema:
Gruppenarbeit
Informationsrechte des Betriebsrats
Soziale Angelegenheiten – Kern der Mitbestimmung
Betriebsrat und Personalplanung
Diese Lexikonbegriffe könnten Sie auch interessieren
Aktuelle Videos zum Thema
Das könnte Sie auch interessieren

Der Betriebsrat, den ich rief!

Die Chefin wünscht sich einen Betriebsrat! Gibt’s nicht? Doch, die Geschichte sorgte im vergangenen Jahr für große Aufmerksamkeit und so manchen Augenreiber (wir berichteten). Nun ist der Betriebsrat des Freizeitparks auf der Bärenhöhle in Baden-Württemberg rund ein Jahr im Amt. Wie läuft ...
Mehr erfahren

Mutterschutzgesetz: Neue Regel für die Gefährdungsbeurteilung

Wie werden Schwangere und stillende Mütter im Job bestmöglich geschützt? Der Ausschuss für Mutterschutz des Familienministeriums hat eine Regel zur mutterschutzrechtlichen Gefährdungsbeurteilung veröffentlicht. Es geht um die Gestaltung der Arbeitsbedingungen, die Rangfolge der Schutzmaßna ...
Mehr erfahren
In diesem Fall, der vor dem Bundesarbeitsgericht verhandelt wurde, geht es um die Freistellung des Betriebsrats von erforderlichen Anwaltskosten für die Durchsetzung seiner Rechte. Kann der Betriebsrat die Freistellung von den Kosten auch dann verlangen, wenn er einen Anwalt zunächst auf Grundlage eines unwirksamen Beschlusses beauftragt, der Beauftragung des Anwalts aber durch einen später ordnungsgemäß gefassten Beschluss nachträglich zustimmt?